§ 1 UWG
1. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang einem Arbeitgeber verboten werden kann, einen abgeworbenen Arbeitnehmer in seinem Betrieb zu beschäftigen.
2. Trotz der Möglichkeit einer Leistungsklage kann für eine Feststellungsklage dennoch das Rechtsschutzbedürfnis gegeben sein, wenn sie prozeßwirtschaftlich nach dem Stand des Verfahrens zu einem sinnvollen Ergebnis führt.
Aus den Gründen
Dem Bekl. zu 1 war das Wettbewerbs- und Abwerbeverbot des Verkäufers N. bekannt. Noch während seiner Tätigkeit bei der Kl. wurde unter seiner Beteiligung in einer räumlichen Entfernung von nur 10 km vom Unternehmen der Kl. der Betrieb der Bekl. aufgebaut. Die Mittel zur Gründung der Bekl. zu 2 und 3 erhielt er von N. als dessen Strohmann. Ebenfalls noch während seiner Tätigkeit bei der Kl. begann er die erste Personalausstattung für die Bekl. aus Betriebsangehörigen der Kl. zusammenzustellen. Er veranlaßte Betriebsangehörige der Kl., deren Kundenkartei mitzunehmen. Die ersten Spitzenmodelle erhielt er durch die Vermittlung N.’s. Infolgedessen konnte das Unternehmen der Bekl. sofort voll produzieren und die produzierte Ware absetzen, so daß die Existenz der Kl. in ihrem Bestand gefährdet wurde.
Dieses Verhalten der Bekl. erfüllt die Voraussetzungen des unlauteren Wettbewerbs im Sinne des § 1 UWG, § 826 BGB.
Schlagworte: Abwerbeverbot, Abwerbung, Gezielte Behinderung, Mitbewerber gezielt behindert, nachvertragliches Abwerbeverbot, UWG § 4 Nr. 4