HGB § 115
a) Auch wenn ein geschäftsführender Gesellschafter nach § 115 Abs. 1 HGB allein zu handeln berechtigt ist, muss er Maßnahmen, bei denen nach ihrer Bedeutung anzunehmen ist, dass der Mitgeschäftsführer auf eine vorherige Unterrichtung Wert legt, zunächst mit diesem besprechen und abwarten, ob er nicht widerspricht.
b) Eine Maßnahme, die unter bewusster Übergehung des anderen Geschäftsführers getroffen wird, ist im Verhältnis der Gesellschafter zueinander unrechtmäßig und, soweit im Interesse der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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im Interesse der Gesellschaft
vertretbar, auf Verlangen des anderen rückgängig zu machen.
Schlagworte: Geschäftsführer, Geschäftsführungsmaßnahme, Geschäftsinteressen, Gesellschaft bürgerlichen Rechts, überprüfbares Ermessen, Widerspruch