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BGH, Urteil vom 19. April 2012 – I ZR 86/10

Der Geschäftsführer einer GmbH haftet regelmäßig für eine Markenverletzung auch persönlich, die in der Verwendung der Firma der juristischen Person liegt, wenn er Kenntnis von den Kennzeichenverletzungen hatte und sie nicht verhindert hat (vgl. BGH, Urteil vom 26. September 1985 – I ZR 86/83, GRUR 1986, 248, 250 f. – Sporthosen; Urteil vom 22. April 2009 – I ZR 216/06, GRUR 2009, 845 Rn. 47 = WRP 009, 1001 – Internet-Videorecorder; BGH, GRUR 2011, 1043 Rn. 70 – TÜV II). Auch wenn der Geschäftsführer die Firmierung nicht selbst ändern kann, trifft ihn – unterstellt es liegt eine Kennzeichenverletzung vor – die Pflicht, die rechtsverletzende Benutzung der beanstandeten Bezeichnung zu unterlassen. Soweit dies erforderlich ist, hat er auf eine Änderung der Firmierung durch Änderung des Gesellschaftsvertrags hinzuwirken (§ 3 Abs. 1 Nr. 1, § 53 Abs. 1 GmbHG).

Schlagworte: Geschäftsführer, Gesellschaftsvertragsänderung, Haftung für Kennzeichenrechtsverstöße