BGB §§ 399, 404, 406; HGB §§ 133, 161, 171
a) Der Anspruch einer Kommanditgesellschaft auf Zahlung der Kommanditeinlage kann auf einen Gesellschaftsgläubiger übertragen werden.
b) In einer Kommanditgesellschaft, die auf die Mitgliedschaft einer Vielzahl rein kapitalistisch beteiligter Gesellschafter angelegt ist, steht dem Kommanditisten im Falle des – infolge einer arglistigen Täuschung – fehlerhaften Beitritts zur Gesellschaft auch dann, wenn es der Gesellschaftsvertrag nicht vorsieht, ein außerordentliches Kündigungsrecht mit der Wirkung zu, dass er sofort ausscheidet und die Gesellschaft im übrigen fortbesteht.
Schlagworte: Austritt, Austritt des Gesellschafters, Kommanditeinlage, Kommanditist, Kündigung, Wichtiger Grund