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BGH, Urteil vom 19. Dezember 2002 – IX ZR 377/99

§ 30 Nr 1 Alt 2 KO, § 31 Nr 1 KO

Zahlungseinstellung i.S.v. § 30 KO liegt vor, wenn für die beteiligten Verkehrskreise nach außen hin erkennbar geworden ist, daß der spätere Gemeinschuldner wegen eines voraussichtlich dauernden Mangels an Zahlungsmitteln seine fälligen, eingeforderten Zahlungsverpflichtungen im wesentlichen nicht erfüllen kann (BGH, Urt. v. 17. Mai 2001 – IX ZR 188/98, WM 2001, 1225, 1226). Eines nachdrücklichen Einforderns fälliger Forderungen bedarf es dabei entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht. Es reicht vielmehr aus, daß die Verbindlichkeiten ernsthaft eingefordert wurden, wofür eine einzige Zahlungsaufforderung genügen kann (BGH, Urt. v. 25. September 1997 – IX ZR 231/96, ZIP 1997, 1926, 1927; Urt. v. 8. Oktober 1998 – IX ZR 337/97, ZIP 1998, 2008, 2009). Ob die angefochtene Rechtshandlung nach der Zahlungseinstellung oder dem Eröffnungsantrag i.S.d. § 30 Nr. 1 Fall 2 KO erfolgt ist, bestimmt sich danach, wann ihre rechtliche Wirkung, also der gläubigerbenachteiligende Rechtserfolg, eingetreten ist (BGH, Urt. v. 8. Oktober 1998 aaO m.w.N.).

Schlagworte: GmbHG § 64 Satz 1, Zahlungen nach Insolvenzreife, Zahlungsaufforderung, Zahlungseinstellung, Zahlungsunfähigkeit