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BGH, Urteil vom 19. Februar 1990 – II ZR 268/88

HGB § 161; GmbHG §§ 30, 31, 43; BGB § 823Bitte wählen Sie ein Schlagwort:
BGB
BGB § 823

a) Wird dem Kommanditisten einer GmbH & Co KG deren Vermögen in einem Umfange ausgezahlt, dass dadurch mittelbar das Vermögen der Komplementär-GmbH unter den Nennwert des Stammkapitals herabsinkt, so liegt darin auch dann ein Verstoß gegen § 30 GmbHG, wenn der Kommanditist nicht zugleich der GmbH angehört (Ergänzung BGH, 1973-03-29, II ZR 25/70, BGHZ 60, 324).

b) § 30 GmbHG ist kein Schutzgesetz zugunsten der Gläubiger der GmbH.

c) Soweit Normadressat von § 30 GmbHG die Gesellschaft und damit deren Geschäftsführer ist, stellt jeder Verstoß eine Pflichtverletzung iSd § 43 Abs. 2 GmbHG dar, die den Geschäftsführer unabdingbar verpflichtet, der Gesellschaft Schadensersatz wenigstens in dem Umfang zu leisten, wie er zur Befriedigung der Gläubiger erforderlich ist (§ 43 Abs. 3 GmbHG); die Vorschrift regelt allein die Pflichten von Organmitgliedern aus ihrem durch die Bestellung begründeten Rechtsverhältnis zur Gesellschaft (vgl. Sen.Urt. v. 9. Juli 1979 – II ZR 211/76, WM 1979, 853, 854). Auch soweit § 30 GmbHG den Gesellschaftern verbietet, eine Auszahlung entgegenzunehmen oder in der Gesellschafterversammlung auf eine solche hinzuwirken, ist die Bestimmung kein Schutzgesetz; sie soll zwar gewährleisten, dass der Gesellschaft im Interesse ihrer Gläubiger das gezeichnete Kapital erhalten bleibt, doch ist deren Schutz in ausreichendem Maße dadurch gewährleistet, dass die unberechtigte Entgegennahme haftenden Kapitals oder auf diese abzielende Weisungen an die Geschäftsführer zu Erstattungs- oder Schadensersatzansprüchen der Gesellschaft führen, die der Gläubiger jederzeit pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen kann. Eine dem § 62 Abs. 2 AktG entsprechende Regelung, die den Gläubigern unter bestimmten Voraussetzungen einen unmittelbaren Anspruch gegen den Gesellschafter gibt, kennt das GmbH-Recht nicht. Sie kann auch nicht auf dem Umweg über § 823 Abs. 2 BGB geschaffen werden.

Schlagworte: AktG § 62 Abs. 2, Einlagenrückgewähr, Empfang verbotener Leistungen, Geschäftsführer, Gesellschaftsgläubiger, GmbHG § 30, Haftung nach § 43 GmbHG, Haftung wegen Verletzung der Sorgfaltspflicht gemäß § 43 Abs. 1 GmbHG, Innenhaftung, Kapitalerhaltung, Pflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 GmbHG, Pflichtverletzung nach § 43 Abs. 3 GmbHG, Rechtsfolgen bei Verstoß gegen das Kapitalerhaltungsgebot, Stammkapital, Verletzung von Schutzgesetzen nach § 823 Abs. 2 BGB, Vermögensübertragung