Einträge nach Montat filtern

BGH, Urteil vom 19.Februar 1990 – II ZR 41/89

§ 276 BGB

Zur Haftung eines GmbH-Geschäftsführers wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen über ein von ihm persönlich entwickeltes neues Herstellungsverfahren.

Nach diesem für die Revisionsinstanz zugrunde zu legenden Sachverhalt kommt unter den hier gegebenen weiteren Umständen eine Haftung des Beklagten wegen in Anspruch genommenen besonderen Vertrauens in Betracht. Freilich wirbt derjenige, der als Vertreter eines anderen auf seine besondere Sachkunde hinweist, damit noch nicht ohne weiteres mit besonderem persönlichen Vertrauen für sich selbst. Wirbt oder berät der Geschäftsherr seine Kunden durch fachkundige Angestellte, Handelsvertreter oder – im Fall einer GmbH oder einer GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
GmbH
GmbH & Co. KG
GmbH & Co. KG
KG
Geschäftsführer, dann erwecken diese dadurch in der Regel kein weiteres Vertrauen, als daß ihr Geschäftsherr einen sachkundigen Vertreter eingesetzt hat; dies kann der Geschäftspartner ohnehin erwarten (BGHZ 88, 67, 69f.; Sen.Urt. v. 14. November 1983 – II ZR 184/82, WM 1984, 127, 128; BGH, Urt. v. 3. Oktober 1989 – XI ZR 157/88, WM 1989, 1715, 1716). Grundsätzlich ist daher das dem sachkundigen Vertreter oder Sachwalter entgegengebrachte Vertrauen dem Geschäftsherrn zuzuordnen. In besonders gelagerten Fällen, insbesondere bei ganz außergewöhnlicher Sachkunde, kann es aber anders sein (Sen.Urt. v. 10. März 1986 aaO; BGH, Urt. v. 8. Oktober 1987 – IX ZR 143/86, WM 1987, 1431, 1432).

Im vorliegenden Fall hat sich die Klägerin die Zusicherungen vom Beklagten nicht nur in dessen Eigenschaft als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Beklagten zu 1 geben lassen, mit der der Alleinvertriebsvertrag geschlossen werden sollte. Dieser Vertrag sollte vielmehr Bestandteil eines weitergehenden Vertragswerks sein, wobei sich die Klägerin über die P. – nach der Darstellung der Klägerin eine von deren Gesellschaftern beherrschte Gesellschaft – an der Beklagten zu 1 beteiligen sollte. Zwischen dieser und dem Beklagten (zu 2) persönlich sollte ein Vertrag geschlossen werden, durch den der Beklagte seine „Rechte aus der Entwicklung und dem Verfahren zur Herstellung der Hygiene-Streu“ der Beklagten zu 1 überließ (GA 35f.). In diesem Vertrag sollte der Beklagte der Gesellschaft gegenüber die „Zusicherung“ eines bestimmten Qualitätsmerkmals (Schüttgewicht) abgeben und die „Garantie“ übernehmen, daß die Herstellungskosten einen bestimmten Betrag nicht überschritten. Daneben sollte zwischen der Gesellschaft und dem Beklagten ein Beratervertrag geschlossen werden.

Schlagworte: eigenes Herrstellungsverfahren, Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss, Inanspruchnahme besonderen Vertrauens, persönliches Verhandlungsvertrauen