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BGH, Urteil vom 19. Februar 2013 – II ZR 169/11

BGB § 33

Der Vereinszweck eines Sportvereins, durch sorgfältige Pflege des Sports zur körperlichen Ertüchtigung seiner Mitglieder beizutragen sowie durch den Sport Zusammengehörigkeit unter seinen Mitgliedern zu fördern, setzt nicht zwingend voraus, dass der Verein zur Ausübung einer bestimmten Sportart (hier: Rudern) eine entsprechende Abteilung unterhält. Die Auflösung einer solchen Abteilung verstößt im Regelfall auch nicht gegen die vereinsrechtliche Treuepflicht.

Schlagworte: Auflösung, Satzungsänderung, Satzungszweck, Treuepflicht, Vereinsvorstand