Einträge nach Montat filtern

BGH, Urteil vom 19. Juli 2010 – II ZR 56/09

ZPO § 51; BGB § 714

a) Eine Gesellschaft bürgerlichen RechtsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
Gesellschaft bürgerlichen Rechts
wird gerichtlich durch alle Gesellschafter vertreten, denen die Geschäftsführungsbefugnis zusteht, soweit der Gesellschaftsvertrag keine abweichenden Regelungen enthält.

b) Die Gesellschafter können einen Vertretungsmangel durch Eintritt in den Prozess als gesetzliche Vertreter und Genehmigung der bisherigen Prozessführung heilen.

Schlagworte: Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Heilung, Vertretungsbefugnis