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BGH, Urteil vom 19. Juli 2010 – II ZR 57/09

BGB §§ 199, 739

a) Das Fehlen einer Abfindungsbilanz hindert den Eintritt der FälligkeitBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Eintritt der Fälligkeit
Fälligkeit
des Verlustausgleichsanspruchs der BGB-Gesellschaft nicht.

b) Für die subjektiven Voraussetzungen des Beginns der Verjährungsfrist genügt es, wenn die Gesellschaft – neben der Kenntnis des Ausscheidens – auch ohne exakte Berechnung in einer Auseinandersetzungsbilanz wusste oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte wissen müssen, dass das Gesellschaftsvermögen zur Deckung der gemeinschaftlichen Schulden und der Einlagen nicht ausreicht.

Schlagworte: Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Verjährung, Verlustausgleich