BGB §§ 199, 739
a) Das Fehlen einer Abfindungsbilanz hindert den Eintritt der FälligkeitBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Eintritt der Fälligkeit
Fälligkeit
des Verlustausgleichsanspruchs der BGB-Gesellschaft nicht.
b) Für die subjektiven Voraussetzungen des Beginns der Verjährungsfrist genügt es, wenn die Gesellschaft – neben der Kenntnis des Ausscheidens – auch ohne exakte Berechnung in einer Auseinandersetzungsbilanz wusste oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte wissen müssen, dass das Gesellschaftsvermögen zur Deckung der gemeinschaftlichen Schulden und der Einlagen nicht ausreicht.
Schlagworte: Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Verjährung, Verlustausgleich