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BGH, Urteil vom 19. Juli 2011 – II ZR 124/10

AktG § 121Bitte wählen Sie ein Schlagwort:
AktG
AktG § 121
a. F.

Die Modalitäten der Bevollmächtigung eines Stimmrechtsvertreters und damit die Pflicht zur Anmeldung eines Bevollmächtigten fielen nicht unter die in der Einberufung anzugebenden Bedingungen der Teilnahme an der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft oder der Ausübung des Stimmrechts.

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