§ 626 Abs 2 BGB, § 84 Abs 1 S 5 AktG vom 06.09.1965
a) Zur Frage, wann die Zweiwochenfrist des BGB § 626Bitte wählen Sie ein Schlagwort:
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BGB § 626
Abs 2 zu laufen beginnt, wenn der Aufsichtsrat kündigungsberechtigt ist.
Zum Kündigungssachverhalt hat das Berufungsgericht im Anschluß an das landgerichtliche Urteil festgestellt, daß der Aufsichtsrat der Beklagten in seiner Sitzung am 23. Januar 1978 von dem Vorstandsvorsitzenden Dr W. über die schwerwiegenden, seit Jahresfrist weiter verschärften Spannungen zwischen dem Kläger und der Mehrheit des Gesamtvorstandes unterrichtet worden sei und damit die Kenntnis der für die Kündigung maßgebenden Tatsachen erworben habe. Diese Feststellung ist verfahrensrechtlich einwandfrei, von Rechtsfehlern nicht beeinflußt und für das Revisionsgericht bindend. Ob damit die Frist schon angelaufen war, binnen deren nach § 626 BGB hätte gekündigt werden müssen, mag vielleicht zweifelhaft sein, weil sich mit der Revisionsbeantwortung die Ansicht vertreten läßt, bei einem so schwer zuverlässig zu beurteilenden Sachverhalt müsse dem Aufsichtsrat – auch im Interesse des Betroffenen – zunächst etwas Zeit zugebilligt werden, um die tatsächlichen Vorfälle wertend zu überprüfen und alsdann erneut zusammenzutreten (vgl SenUrt v 24.11.75 – II ZR 104/73, LM BGB § 626Bitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Nr 18 = NJW 1976, 797). Es ginge aber zu weit, mit der Revisionsbeantwortung für den Anlauf der Zweiwochenfrist darauf abzustellen, daß die vom Aufsichtsrat am 8. Februar 1978 eingesetzte Sonderkommission ihre Tätigkeit erst mit Anhörung des Klägers am 2. Mai 1978 beendet und erst deren Bericht dem Aufsichtsrat ein klares Bild von den mit dem Kläger aufgetretenen Schwierigkeiten vermittelt habe. Sind die Tatsachen im wesentlichen bekannt, deretwegen eine Kündigung in Betracht kommt, müssen etwa noch erforderlich erscheinende Nachprüfungsmaßnahmen zügig durchgeführt werden, wenn die Kündigungsfrist gewahrt bleiben soll. Konkrete Gründe dafür, daß die Tätigkeit der Kommission trotz der gebotenen Beschleunigung fast drei Monate erforderte, sind aber von der Beklagten nicht vorgetragen worden. Hierzu genügen allgemeine Hinweise auf die Probleme der Kontaktnahme in einem größeren Gremium und mit vielbeschäftigten Auskunftspersonen nicht. Denn mit Rücksicht auf den Zweck der Zweiwochenfrist, alsbald – wenngleich auf möglichst zuverlässiger Beurteilungsgrundlage – Klarheit darüber zu schaffen, ob der Dienstberechtigte vom Kündigungsrecht Gebrauch macht, müssen auch Terminschwierigkeiten in Kauf genommen werden, die sich generell aus der starken zeitlichen Inanspruchnahme von Vorstandsmitgliedern und Aufsichtsratsmitgliedern ergeben. Dem Berufungsgericht ist daher zuzustimmen, daß unter den gegebenen Verhältnissen die Kündigungsfrist nicht mehr gewahrt war, als sich der Aufsichtsrat am 11. Mai 1978 zur Kündigung entschloß. Seine weitere Auffassung, daß im Verhalten des Klägers bei seiner Anhörung durch die Sonderkommission am 2. Mai 1978 kein selbständiger Kündigungsgrund zu sehen sei, der eine neue Frist in Lauf gesetzt haben würde, läßt ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen und wird auch von der Revisionsbeantwortung nicht angegriffen. Aus dem Umstand, daß in der Sitzung am 8. Februar 1978 zwei Aufsichtsratsmitglieder fehlten, kann die Beklagte nichts herleiten. Zwar wird der Ansicht des Berufungsgerichts nicht zu folgen sein, daß es bei einer Aktiengesellschaft oder – wie hier – bei einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit für die „Kenntnis“ des Dienstherrn von den Kündigungstatsachen ohne weiteres genüge, wenn nur ein Aufsichtsratsmitglied davon wisse. Ausreichend ist aber jedenfalls, wenn der maßgebliche Sachverhalt in einer Aufsichtsratssitzung vorgetragen wird, zu der die Mitglieder ordnungsgemäß geladen worden und in einer die Beschlußfähigkeit begründenden Zahl und Zusammensetzung zusammengetreten sind. Dafür, daß dies hier nicht der Fall gewesen sei, bietet der Parteivortrag keinen Anhaltspunkt.
b) Zur Anwendung des AktG § 84 Abs 1 S 5 auf den Anstellungsvertrag eines Vorstandsmitglieds, der schon vor Beginn der Amtszeit des Vorstandsmitglieds in Kraft trat und eine Verlängerungsklausel enthält.
Schlagworte: Außerordentliche Kündigung des Anstellungsvertrages, Erklärungsfrist, Kenntnisumfang