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BGH, Urteil vom 19. Mai 2015 – II ZR 181/14

AktG § 241Bitte wählen Sie ein Schlagwort:
AktG
AktG § 241
Nr. 2 AktG

Der Beschluss zu Tagesordnungspunkt 7 (Zustimmung zum Ab-schluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags mit der Land-schafts- und Grünanlagenbau M. GmbH als beherrschter Gesell-schaft) ist dagegen nach § 241 Nr. 2 AktG nichtig. Nach § 130 Abs. 1 Satz 3 AktG war er notariell zu beurkunden, weil das Gesetz für den Zustimmungsbe-schluss der Aktiengesellschaft zu einem Beherrschungs- und Gewinnabfüh-rungsvertrag eine Dreiviertelmehrheit bestimmt. Nach § 293 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 AktG wird ein Beherrschungs- und GewinnabführungsvertragBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
Gewinnabführungsvertrag
, wenn die herrschende Gesellschaft eine Aktiengesellschaft ist, nur wirksam, wenn die Hauptversammlung mit einer Mehrheit von mindestens drei Viertel des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals zustimmt.

Schlagworte: Beurkundungsmängel nach § 241 Nr. 2 AktG analog, Hauptversammlungsbeschluss