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BGH, Urteil vom 19. März 2001 – II ZR 249/99

GmbHG § 11

a) Handelnder im Sinne von § 11 Abs. 2 GmbHG ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nur derjenige, der als Geschäftsführer oder wie ein Geschäftsführer rechtsgeschäftliche Erklärungen für die mit der Gründung entstandene Vorgesellschaft abgegeben hat.

b) Die Gesellschafter einer Vor-GmbH trifft grundsätzlich keine persönliche HaftungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Haftung
persönliche Haftung
im Außenverhältnis, sondern lediglich eine Verlustdeckungshaftung oder eine Unterbilanzhaftung im Innenverhältnis gegenüber der GmbH (zur Reichweite der Rechtsscheinhaftung vgl. BGH, Urteil vom 18. Mai 1998 – II ZR 355/95, ZIP 1998, 1223, 1224).

c) Eine Gesellschafterhaftung kommt jedoch in Betracht, wenn eine Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister endgültig nicht erfolgt (BGHZ 134, 333, 341).

d) Ein Treuhandgesellschafter hat einen Anspruch gegen die Treugeber von dieser Haftung. Der an den Gesellschaftsgläubiger abgetretene Freistellungsanspruch des persönlich haftenden Treuhandgesellschafters einer Vor-GmbH wandelt sich in der Hand des Abtretungsempfängers in einen unmittelbaren Zahlungsanspruch gegen die Treugeber. Dieser Anspruch aus abgetretenem Recht des Treuhandgesellschafters führt allerdings nicht zu einer gesamtschuldnerischen Haftung der Treugeber, sondern sie haften jeweils nur anteilig entsprechend der Höhe der treuhänderisch für sie gehaltenen Beteiligung an der Gesellschaft.

Schlagworte: Abtretung, Abwicklung der Vor-GmbH, Aufgabe der Eintragungsabsicht, Außenhaftung, Einmann-Gründung, Haftung bei Gründung GmbH, Haftung bei Scheitern der Eintragung, Haftung der Gesellschafter der Vor-GmbH, Handelndenhaftung Geschäftsführer, Handelnder, Handelsregister, Treugeber, Treuhand, Treuhand Gesellschafter GmbH, Treuhandgesellschafter, Treuhandverhältnis, Unterbilanzhaftung, Verlustdeckungshaftung, Vor-GmbH, Vorgesellschaft