§ 823 Abs 1 BGB, § 823 Abs 2 BGB, § 847 Abs 1 BGB, § 8 Nr 1 LMG, § 230 StGB
Mit der Umkehr der Beweislast im Bereich der Produzentenhaftung, die der Bundesgerichtshof erstmals in der sogenannten „Hühnerpest“-Entscheidung vom 26. November 1968 (BGHZ 51, 91) entwickelt hat, hat er der Beweisnot Rechnung getragen, in der sich der Geschädigte gegenüber dem Produkthersteller in der Regel befindet. Der Senat hat die Beweislastumkehr damit begründet, daß der Produzent „näher dran“ sei, den Sachverhalt aufzuklären und die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, da er die Produktionssphäre überblicke und den Herstellungsprozeß sowie die Auslieferungskontrolle organisiere. Liegt daher die Ursache der Unaufklärbarkeit im Bereich des Produzenten, so erscheint es nach dieser Rechtsprechung sachgerecht und zumutbar, daß ihn das Risiko der Nichterweislichkeit seiner Schuldlosigkeit trifft (BGHZ 51, 91, 105; für vergleichbare Interessenkonflikte vgl. BGHZ 67, 383, 387; BGH, Urteile vom 16. Februar 1972 – VI ZR 111/70 – VersR 1972, 559; vom 3. November 1981 – VI ZR 119/80 – VersR 1982, 161).
Schlagworte: allgemeine deliktische Haftung, Außenhaftung, Beweislastumkehr, Produzentenhaftung