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BGH, Urteil vom 19. September 1988 – II ZR 255/87

§ 32a Abs 1 GmbHG, § 32a Abs 3 GmbHG, § 32b GmbHG

a) Allein durch die Tatsache seiner Beteiligung an der Gesellschaft übernimmt der Gesellschafter die Verantwortung dafür, daß er die GmbH durch Finanzierungsleistungen in Zeiten am Leben erhält, in denen ihr die Gesellschafter als ordentliche Kaufleute Eigenkapital zugeführt hätten; es kommt nicht auf die Zwecke an, die er mit seiner Beteiligung verfolgt.

b) Ein mit dem Gesellschafter verbundenes und deshalb für eine ordnungsgemäße Unternehmensfinanzierung verantwortliches Unternehmen ist auch eine Gebietskörperschaft, die sich über ihre – auf der Grundlage öffentlichen Rechts errichtete – Landesbank an einer GmbH beteiligt.

c) Zur Frage, ob eine GmbH wegen erheblicher und andauernder Liquiditätsschwierigkeiten auch dann kreditunwürdig ist, wenn ein sie beherrschendes Unternehmen aufgrund eines Ergebnisabführungsvertrages verpflichtet ist, deren Verluste auszugleichen.

Schlagworte: Gebietskörperschaft, Verbundene Unternehmen, Zahlung an verbundenes Unternehmen