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BGH, Urteil vom 19. September 1994 – II ZR 248/92

AktG § 130

a) Wird auf Veranlassung der Verwaltung der Verlauf der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft durch ein stenografisches Wortprotokoll oder eine Tonbandaufnahme aufgezeichnet, kann der Aktionär von der Gesellschaft gegen Erstattung der Selbstkosten eine Abschrift der Teile des Protokolls bzw. der Aufzeichnung verlangen, die seine eigenen Fragen und Redebeiträge sowie die von den Mitgliedern des Vorstandes darauf erteilten Antworten und dazu abgegebenen Stellungnahmen umfasst. Ein Anspruch auf Aushändigung einer vollständigen Abschrift des Protokolls bzw. der Tonbandaufnahme steht dem Aktionär nicht zu.

b) Die Frage, ob der Aktionär, der zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt Widerspruch zu notariellem Protokoll erklärt hat, ohne selbst Fragen gestellt oder Redebeiträge geleistet zu haben, eine Protokollabschrift über die Stellungnahmen und Antworten der Vorstandsmitglieder dazu verlangen kann, bleibt offen.

Schlagworte: Aktienrecht, Aktionär, Auskunfts-/Einsichts-/Informations-/Kontrollrechte, Hauptversammlung, Tagesordnung, Treuepflicht zwischen Gesellschafter und GmbH, Vorstand