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BGH, Urteil vom 2. April 2001 – II ZR 217/99

AktG § 88Bitte wählen Sie ein Schlagwort:
AktG
AktG § 88
; BGB § 667

a) Regelungsgegenstand und -zweck des § 88 AktG sind der Schutz der Gesellschaft vor Wettbewerbshandlungen und vor anderweitigem Einsatz der Arbeitskraft ihrer Vorstandsmitglieder (Bestätigung des Senatsurteils vom 17. Februar 1997, II ZR 278/95, ZIP 1997, 1063, 1064).

b) Beim „Geschäftemachen“ dient das Verbot des § 88 Abs. 1 AktG wegen seiner Beschränkung auf den Geschäftszweig der Gesellschaft der Konkurrenzverhütung.

c) Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 667 BGB auf Herausgabe der dem Beauftragten nachträglich von dritter Seite gemachten Geldzuwendungen (sog Schmiergelder) im Falle eines für den Auftraggeber lukrativen Geschäfts.

d) Der Anspruch aus § 667 BGB setzt grundsätzlich das Vorhandensein des Erlangten beim Beauftragten voraus; er scheidet jedenfalls dann aus, wenn dieser einen ihm zunächst zugewendeten Sondervorteil wieder an den „Geber“ zurückgegeben hat.

Schlagworte: Vorstand, Wettbewerbsverbot