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BGH, Urteil vom 2. April 2001 – II ZR 261/99

GmbHG §§ 30, 31

a) Eine in der Jahresbilanz ausgewiesene Überschuldung hat bei der Prüfung der Insolvenzreife der Gesellschaft allenfalls indizielle Bedeutung und ist lediglich Ausgangspunkt für die weitere Ermittlung des wahren Wertes des Gesellschaftsvermögens.

b) Stille Reserven können nicht nur eine buchmäßige Überschuldung neutralisieren, sondern auch der Annahme der Kreditunwürdigkeit der Gesellschaft entgegenstehen, soweit ihr Vorhandensein von einem externen Gläubiger als hinreichende Kreditsicherheit angesehen wird.

Schlagworte: Einlagenrückgewähr, GmbHG § 64 Satz 1, Handelsbilanz, Insolvenz, Jahresabschluss, Kapitalerhaltung, rechnerische Überschuldung, stille Reserven, Überschuldung, Überschuldungsbilanz, Unterbilanz, Zahlungen nach Insolvenzreife