Bei der Auslegung einer Satzung können uU außerhalb der Satzung liegende Sachzusammenhänge zu berücksichtigen sein, wenn deren Kenntnis allgemein bei den Mitgliedern und Organen der Gesellschaft vorausgesetzt werden kann.
Der Grundsatz, daß eine Satzung nur aus sich heraus auszulegen ist, schließt eine solche Aufklärung der Sachzusammenhänge nicht aus. Denn die Kenntnis derartiger Sachzusammenhänge ist in einem Fall der vorliegenden Art bei den Adressaten der Satzung, den Mitgliedern und Verbandsorganen, vorauszusetzen, so daß Satzungsbestimmungen von ihnen auch in diesem Sinne zu verstehen sind.
Schlagworte: Errichtung der GmbH, Gesellschaftsvertrag, Gründung, Inhalt und Auslegung des Gesellschaftsvertrags, Körperschaftsrechtlicher Charakter, Korporative Regelungen, Sachzusammenhänge