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BGH, Urteil vom 2. Dezember 1991 – II ZB 13/91

HGB §§ 12, 49

Ein Prokurist kann nur dann ohne zusätzliche Vollmacht keine Anmeldungen zum Handelsregister vornehmen, wenn diese die Grundlagen des „eigenen“ Handelsgeschäfts betreffen. Die Erfüllung von Anmeldepflichten der von dem Prokuristen vertretenen Gesellschaft als Kommanditistin einer anderen Gesellschaft ist dagegen von der ihm nach § 49 Abs. 1 HGB zustehenden Vertretungsmacht gedeckt.

Schlagworte: Anmeldung, Handelsregister, Kommanditist, Prokura