§ 626 Abs 2 BGB
1. Auch in den Fällen der sogenannten Verdachtskündigung, die vor dem rechtskräftigen Abschluß des Strafverfahrens erfolgt, greift die AusschlußFrist des BGB § 626Bitte wählen Sie ein Schlagwort:
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BGB § 626
Abs 2 ein und beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigende soviel von dem Sachverhalt mit Sicherheit kennt, daß er sich ein eigenes Urteil über den Verdacht und seine Tragweite bilden kann (So auch BAG, 1972-01-27, 2 AZR 157/71, NJW 1972, 1486).
2. Den Kündigenden trifft die Beweislast für die Einhaltung der AusschlußFrist und dafür, daß er erst innerhalb der Frist Kenntnis von dem Kündigungssachverhalt erlangt hat (Vergleiche BAG, 1972-07-06, 2 AZR 386/71, DB 1972, 2119).
3. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß trotz der schon früher erlangten Kenntnis des Beklagten von dem Kündigungssachverhalt die AusschlußFrist nicht vor dem 13. März 1982 zu laufen begonnen habe. Dem Beklagten habe zunächst eine Zeitspanne von einer Woche für die Einarbeitung in seine Stellung als Konkursverwalter zugebilligt werden müssen, während der er vordringlich Maßnahmen zur Erfassung und Sicherung der Unternehmenswerte habe ergreifen dürfen. Sodann habe dem Beklagten für die Anhörung des Klägers zu den erhobenen Vorwürfen noch eine Frist zur Verfügung gestanden, die wegen des umfangreichen Tatkomplexes und des Umstands, daß sich der Kläger in Untersuchungshaft befunden habe, mehr als eine Woche betrage. Daß der Beklagte den Kläger tatsächlich nicht angehört habe, sei unerheblich. Diese Auffassung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Nach den in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entwickelten Grundsätzen kann es allerdings – insbesondere bei Verdachtskündigungen seitens des Arbeitgebers – Fälle geben, in denen der Arbeitgeber trotz Kenntnis der objektiven Verdachtsgründe eine Anhörung des Arbeitnehmers hierzu vor dem Ausspruch der Kündigung für veranlaßt halten kann. Führt er in einem solchen Fall die Anhörung mit der gebotenen Eile durch, so ist dies in der Regel geeignet, den Lauf der AusschlußFrist zu hemmen (Sen. Urt. v. 24. 11. 1975 – II ZR 104/73, WM 1976, 77, 78; BAGE 24, 341 = DB 1972, 2119). Voraussetzung dafür ist aber, daß der Kündigende eine solche Anhörung tatsächlich durchführt (BAGE aaO S. 347 = DB aaO S. 2120). Der sachliche Grund für die Hemmung der AusschlußFrist liegt darin, daß der Kündigende die Zeit bis zur Anhörung des Kündigungsgegners noch nicht für seine abschließende Willensbildung nutzen kann, wenn er das Ergebnis der Anhörung mit zur Grundlage seiner Entscheidung machen will. Macht er von der Anhörungsmöglichkeit keinen Gebrauch, entfällt dieser Grund, da ihm die AusschlußFrist dann von ihrem Beginn an uneingeschränkt als Überlegungsfrist zur Verfügung steht. Im vorliegenden Fall hat der Beklagte den Kläger vor der Kündigung weder angehört, noch sich um eine Anhörung bemüht. Der Ablauf der AusschlußFrist wurde daher nicht um die für eine Anhörung erforderliche Zeitspanne hinausgeschoben. Damit war die dem Kläger am 26. März 1982 zugegangene Kündigung verspätet, selbst wenn die AusschlußFrist für den (von dem Kündigungssachverhalt informierten) Beklagten nicht schon mit der Erlangung der Kündigungsbefugnis durch seine Ernennung zum Konkursverwalter begonnen hätte, sondern – wie das Berufungsgericht angenommen hat – erst nach einer Einarbeitungszeit von einer Woche. Ob dem Berufungsgericht insoweit gefolgt werden könnte, erscheint zweifelhaft, bedarf aber keiner Entscheidung. Ebenso kommt es nicht auf die von der Revision angesprochene Frage an, ob die Gesellschafter der Gemeinschuldnerin schon vor der Eröffnung des Konkursverfahrens Kenntnis von dem Kündigungssachverhalt hatten und dadurch die AusschlußFrist in Lauf gesetzt wurde (vgl. dazu Sen. Urt. v. 17. 3. 1980 – II ZR 178/79, LM GmbHG § 38 Nr. 7 = WM 1980, 957).
Schlagworte: Anhörung vor Abberufung, Außerordentliche Kündigung des Anstellungsvertrages, Beendigung des Dienstverhältnisses, Erklärungsfrist, Grundsätzlich keine Anhörung vor Kündigung, Kenntnisumfang, Kündigungsgrund, Verdachtskündigung