HGB § 171
Wird über das Vermögen eines Rechtsträgers, für dessen Verbindlichkeiten ein Kommanditist summenmäßig beschränkt haftet, das Konkursverfahren (jetzt Insolvenzverfahren) eröffnet, so werden für die Dauer dieses Verfahrens die den Gläubigern zustehenden Rechte selbst dann vom Konkursverwalter (jetzt Insolvenzverwalter) ausgeübt, wenn die Gemeinschuldnerin auf Grund eines Rechtsformwechsels keine Kommanditgesellschaft mehr ist.
Schlagworte: Formwechsel, Insolvenz, Kommanditgesellschaft, Kommanditist