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BGH, Urteil vom 2. Juli 1990 – II ZR 243/89

BGB §§ 516, 531; HGB §§ 161 ff.

a) Ein Kommanditanteil kann Gegenstand einer Schenkung sein. Das gilt auch dann, wenn er dem Begünstigten in der Weise zugewandt wird, dass dieser Gesellschafter einer neu gegründeten Gesellschaft wird und der Zuwendende das Gesellschaftskapital allein aufbringt.

b) Bleibt eine etwaige Gegenleistung hinter dem Wert des zugewendeten Anteils zurück, kann es sich um eine gemischte SchenkungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
gemischte Schenkung
Schenkung
handeln.

c) Wird die Schenkung wegen groben Undanks wirksam widerrufen, dann hat der Beschenkte den Kommanditanteil auf den Schenker zurückzuübertragen, sofern dem nicht gesellschaftsrechtliche Hindernisse (z.B. erforderliche, aber nicht zu erlangende Zustimmung etwaiger weiterer Gesellschafter) im Wege stehen.

d) Gesellschaftsvertragliche Grundsätze stehen der Anwendung der §§ 530 ff. BGB auf die Zuwendung eines Kommanditanteils nicht entgegen (Ergänzung BGH, 1967-01-23, II ZR 166/65, NJW 1967, 1081, 1082, dort offengelassen; insoweit in BGHZ 46, 392 nicht abgedruckt); gesellschaftsrechtliche und schenkungsrechtliche Beziehungen können nebeneinander bestehen.

Schlagworte: Anteilsübertragung, Kommanditgesellschaft, Vinkulierung