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BGH, Urteil vom 2. Juni 1997 – II ZR 211/95

a) Dem Konkursverwalter ist es nur zumutbar, den von ihm zu erbringenden Negativbeweis zu führen, wenn der Gesellschafter konkret darlegt, welche Vermögensgegenstände die (spätere) Gemeinschuldnerin seiner Ansicht nach ihren Gläubigern noch als Sicherheiten hätte anbieten können und inwiefern sie noch über stille Reserven, die als Kreditsicherheit tauglich gewesen wären, verfügt haben soll.

b) Der Sachverständige hat die der Gemeinschuldnerin schon im September 1986 zu stellende negative Fortbestehensprognose mit eingehender Begründung auf die nicht mehr ausreichende Ertragskraft, die ungünstige Kostenstruktur, die geringe Ertragsdecke und die sich abzeichnende Auftragsstagnation gestützt. Dem sind die Beklagten nur insofern entgegengetreten, als sie eine Stagnation der Aufträge in Abrede gestellt und eine Reihe von Bauvorhaben aufgelistet haben. Das Berufungsgericht, das den Kläger auch in diesem Punkt als beweisfällig behandelt, verkennt, daß die Gemeinschuldnerin die aufgelisteten Neuaufträge mit einem geschätzten Gesamtauftragsvolumen von 8.390.000,– DM nach dem Vortrag der Beklagten im September 1986 gerade nicht hatte, sondern lediglich innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt des Konkurses – also bis September 1989 – erwartete. Zweifel an der negativen Fortbestehensprognose hätte das Berufungsgericht wegen dieser Auftragserwartungen daher allenfalls dann haben können, wenn im September 1986 wahrscheinlich gewesen wäre, daß die Gemeinschuldnerin die Zeit der erwarteten Auftragseingänge – und zwar ohne die ihr gewährten Gesellschafterhilfen – überhaupt erleben und nicht – wie trotz der gewährten Gesellschafterhilfen geschehen – vorher zusammenbrechen werde. Die insoweit darlegungspflichtigen Beklagten haben keine Umstände vorgetragen, aus denen sich eine solche Wahrscheinlichkeit ergibt. Auf Grund ihres Vorbringens muß vielmehr davon ausgegangen werden, daß der Gemeinschuldnerin aus damaliger Sicht – und ohne Rücksicht auf die sonstigen von dem Sachverständigen dargelegten Faktoren, die ein Überleben unwahrscheinlich machten – spätestens ab Mitte des Jahres 1987 Anschlußaufträge fehlen würden, um die Zeit bis zum Eingang der erwarteten Aufträge zu überbrücken. Die Umsatzerlöse, die aufgrund der im September 1986 vorhanden gewesenen Alt- und Neuaufträge bis zum 31. Juli 1987 tatsächlich erzielt wurden, lagen (jeweils ohne Berücksichtigung der bereits unter I 1 a abgehandelten Reihenhäuser) mit 5.229.721,– DM sogar über den Restumsatzerlösen, die nach dem Vortrag der Beklagten am 11. September 1986 zu erwarten waren. Haben die vorhanden gewesenen Aufträge aber bis zum 31. Juli 1987 schon zu höheren Umsätzen geführt, als im September 1986 vorauszusehen war, ist nicht ersichtlich, wie sich die Gemeinschuldnerin aus damaliger Sicht in der zweiten Hälfte des Jahres 1987 hätte über Wasser halten sollen. Vielmehr war die Gemeinschuldnerin – wie die Beklagten einräumen – bereits im Frühjahr 1987 konkursreif.

Schlagworte: Darlegungs- und Beweislast, Fortführungsprognose, GmbHG § 64 Satz 1, Handelsbilanz, rechnerische Überschuldung, Überschuldung, Überschuldungsbilanz, Zahlungen nach Insolvenzreife, zweistufiger Überschuldungsbegriff