HGB §§ 146, 157, 161; AktG § 273
Bei einer Publikumskommanditgesellschaft ist die Durchführung einer Nachtragsliquidation davon abhängig, dass in entsprechender Anwendung von § 273 Abs. 4 AktG ein Nachtragsliquidator gerichtlich bestellt wird.
Schlagworte: Personengesellschaft, Publikumspersonengesellschaft