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BGH, Urteil vom 2. Juni 2003 – II ZR 85/02

AktG § 304Bitte wählen Sie ein Schlagwort:
AktG
AktG § 304
; KStG

a) Die im Senatsurteil vom 16. September 2002 (II ZR 284/01, BGHZ 152, 29) bestimmte Anrechnung der vom Aktionär auf der Grundlage des Gewinnabführungsvertrages empfangenen Ausgleichsleistungen (§ 304 AktG) auf die Abfindungszinsen (§ 305 Abs. 3 Satz 3 AktG) ist nicht auf sonstige „Sonderdividenden“ übertragbar, die nicht auf dem Unternehmensvertrag beruhen.

b) Die Körperschaftsteuer ist nach ihrer gesetzlichen Ausgestaltung durch das Körperschaftsteuergesetz, auch soweit sie auf Dividenden oder Ausgleichszahlungen (§ 304 AktG) zu entrichten ist (§ 27 KStG), keine Teilhabersteuer des Aktionärs, sondern eine der Kapitalgesellschaft als solcher auferlegte Steuer (Bestätigung des Sen.Urt. v. 30. Januar 1995 – II ZR 42/94, ZIP 1995, 462). Den Aktionären auf Ausgleichszahlungen erteilte Körperschaftsteuergutschriften sind bei späterer Wahl der Abfindung weder auf diese selbst noch auf die Abfindungszinsen anzurechnen.

Schlagworte: Aktienrecht, Aktionär, Ausgleich, Gewinnabführungsvertrag, Körperschaftsteuer, Unternehmensvertrag