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BGH, Urteil vom 2. März 1978 – III ZR 99/76

ZPO § 1027

a) Nach § 1027 Abs. 1 ZPO muss ein Schiedsvertrag ausdrücklich geschlossen werden. Damit ist erkennbar allein die zum Abschluss einer solchen Vereinbarung führende Einigung gemeint.

b) Insoweit ist allgemein anerkannt, dass die Rechte und Pflichten aus Schiedsverträgen, falls die Vertragspartner nichts anderes vereinbaren, bei Abtretung der Rechte aus dem Hauptvertrag mitübergehen, ohne dass die Abtretung deswegen einer besonderen Form bedarf (RGZ 56, 182, 183; 146, 52, 56; 147, 213, 216; RG JW 1914, 90; Stein/Jonas ZPO 12./13. Aufl 1926 § 1025 Anm VI; Seuffert/Walsmann ZPO 12. Aufl § 1025 Anm 4c; von Staff, Das Schiedsgerichtsverfahren nach heutigem deutschen Recht, 1926, S. 80 ff.). Der Senat hat mehrfach ausgesprochen, dass bei der Abtretung eines Rechts, mit dem eine Schiedsklausel verbunden ist, regelmäßig auch die Rechte und Pflichten aus der Schiedsklausel auf den Sonderrechtsnachfolger übergehen, ohne dass es des gesonderten Beitritts des Erwerbers zum Schiedsvertrag in der Form der § 1027 Abs. 1 ZPO bedarf (vgl BGHZ 68, 356, 359 mwN; WM 1976, 331; hM). Diese Rechtsfolge beruht darauf, dass die Schiedsklausel eine Eigenschaft des abgetretenen Rechts selbst darstellt und nach dem in § 401 BGB enthaltenen Grundgedanken mit dem abgetretenen Recht auf den Erwerber übergeht, sofern nichts Gegenteiliges vereinbart oder den Umständen zu entnehmen ist (RGZ 146, 52, 55; BGB-RGRK 12. Aufl § 401 Rdn 18; so bereits Kohler, Gruchot Bd 31 S 518f, 523).

Schlagworte: Abtretung, Schiedsgericht, Schiedsgerichtsverfahren