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BGH, Urteil vom 2. November 1987 – II ZR 50/87

HGB §§ 105 ff.

Aus dem Grundsatz, dass auf dem Gesellschaftsvertrag beruhende Forderungsrechte gegen die Gesellschaft, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses über die Übertragung des Gesellschaftsanteils im Rechenwerk der Gesellschaft ihren Niederschlag gefunden haben, im Zweifel auf den neuen Gesellschafter übergehen (vgl. Senat, Urteil vom 5. Mai 1986 – II ZR 163/85, WM 1986, 1314), folgt, dass die Vertragspartei, die das Gegenteil behauptet, hierfür beweispflichtig ist.

Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Beklagte die Beweislast dafür trifft, daß die Darlehensforderung nicht auf C. und W. übergegangen ist. Aus dem Grundsatz, daß auf dem Gesellschaftsvertrag beruhende Forderungsrechte gegen die Gesellschaft, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses über die Übertragung des Gesellschaftsanteils im Rechenwerk der Gesellschaft ihren Niederschlag gefunden haben, im Zweifel auf den neuen Gesellschafter übergehen (vgl. Sen.Urt. v. 5. Mai 1986 – II ZR 163/85, aaO), folgt, daß die Vertragspartei, die das Gegenteil behauptet, hierfür beweispflichtig ist.

Schlagworte: Abtretung, Anteilsübertragung, Darlegungs- und Beweislast, Darlehenskonto, Erwerber, Personengesellschaft, Übertragung Darlehenskonto, variables Kapitalkonto