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BGH, Urteil vom 2. Oktober 2000 – II ZR 114/99

GmbHG § 47

Aus § 47 Abs. 4 GmbHG lässt sich der allgemeine Grundsatz ableiteten, dass ein Gesellschafter nicht Richter in eigener Sache sein darf (BGHZ 97, 28). Dies bedeutet jedoch nicht, dass in erweiternder Auslegung § 47 Abs. 4 GmbHG stets ein Stimmverbot greift, wenn ein Interessenkonflikt vorhanden ist.

Schlagworte: Stimmrechtsausschluss