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BGH, Urteil vom 2. Oktober 2000 – II ZR 64/99

GmbHG §§ 30, 31; AktG §§ 15, 18, 302, 303

a) Der eine GmbH beherrschende Gesellschafter, der sich auch außerhalb dieser Gesellschaft unternehmerisch betätigt, haftet entsprechend den §§ 302, 303 AktG, wenn er die Konzernleitungsmacht in einer Weise ausübt, die keine angemessene Rücksicht auf die eigenen Belange der abhängigen Gesellschaft nimmt, ohne dass sich der ihr insgesamt zugefügte Nachteil durch Einzelausgleichsmaßnahmen kompensieren ließe (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 1996 – II ZR 352/95, ZIP 1997, 416 im Anschluss an BGHZ 122, 123 – TBB – m. w. N.).

b) Der Alleingesellschafter und Geschäftsführer mehrerer Gesellschaften ist Unternehmer im Sinne der §§ 15 ff. AktG, da dieser auf der Grundlage seiner Stellung konzernrechtliche Leitungsmacht über diese Gesellschaften ausüben kann (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 1996 – II ZR 352/95, ZIP 1997, 416).

c) Der zugefügte Nachteil kann durch Einzelausgleichsmaßnahmen kompensieren werden; in Betracht kommt bei einem Verstoß gegen das Kapitalerhaltungsgebot des § 30 GmbHG der Rückgewähranspruch gemäß § 31 GmbHG. Die Rückgewähr besteht bei einem Forderungsverzicht in der Wiederbegründung der erlassenen Verbindlichkeit (BGHZ 95, 188, 193).

d) Ein vom Gesellschafter im faktischen Konzern (§ 18 GmbHG) beherrschtes Unternehmen (hier: „Schwestergesellschaft“) ist wegen der relevanten Nähe zum Gesellschafter nicht nur als Empfänger der Vorteilsgewährung im Sinne des § 30 GmbHG anzusehen, sondern auch Schuldner des Rückgewähranspruchs gemäß § 31 GmbHG (BGH, Urteil vom 13. November 1995 – II ZR 113/94, ZIP 1996, 68, 69 m. w. N.).

Schlagworte: Abhängiges Unternehmen, Alleingesellschafter, Ausgleich, Einlagenrückgewähr, faktischer Konzern, Geschäftsführer, herrschendes Unternehmen, Kapitalerhaltung, Konzernrecht, nachteiliges Rechtsgeschäft