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BGH, Urteil vom 20. April 2009 – II ZR 88/08

HGB § 172

a) Gewinn i.S. des § 172 Abs. 5 HGB ist allein der aufgrund eines Jahresabschlusses und eines Gewinnverwendungsbeschlusses ausgeschüttete Gewinn. Nicht darunter fallen Gewinnvoraus- oder -garantiezahlungen.

b) Ob der Kapitalanteil eines Kommanditisten unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist oder durch eine Gewinnentnahme herabgemindert wird i.S. des § 172 Abs. 4 Satz 2 HGB, beurteilt sich allein nach dem Inhalt der Bilanz und nicht nach dem guten Glauben des Gesellschafters.

c) § 172 Abs. 5 HGB setzt eine unrichtige Bilanz voraus.

Schlagworte: Ergebnisverwendungsbeschluss, Gewinnausschüttung, Gewinnentnahmen, Jahresabschluss