Scheiterte nach alledem der Erwerb des Geschäftsanteils nicht daran, daß er vom Vormundschaftsgericht nicht genehmigt worden ist, so ist der Rechtsstreit gleichwohl nicht im Sinne der Kläger entscheidungsreif. Denn die Abtretung kann auch aus anderen Gründen unwirksam mit der Folge sein, daß der Anteil sich nicht im Nachlaß befindet. Nach § 7 Abs. 1 der Satzung der Klägerin zu 2 kann ein Geschäftsanteil nur veräußert oder geteilt werden, wenn die Gesellschafterversammlung zustimmt. Sollte der Beklagte diesen Beschluß nicht herbeigeführt haben, bevor er als Geschäftsführer der Klägerin zu 2 Teilung und Abtretung genehmigte, könnte das Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Anteilsübertragung gehabt haben (vgl. Sen.Urt. v. 14. März 1988 – II ZR 211/87, WM 1988, 704, 706 und v. 6. Juni 1988 – II ZR 318/87, WM 1988, 1335). Der bisherige Sach- und Streitstand gibt nichts her für die Frage, ob der Beschluß gefaßt oder nicht gefaßt worden ist.
Schlagworte: Zustimmungserklärungen zur Abtretung vinkulierter Geschäftsanteile, Zustimmungsvorbehalt anderer Gesellschaftsorgane