§ 16 Abs 2 S 2 TreuhG, § 16 Abs 2 S 3 TreuhG
TreuhandG § 16 Abs 2 Satz 2 (juris: TreuhG) enthält eine allgemeine Haftungsüberleitung auf die Treuhandanstalt; sie gilt auch – unabhängig von der Schuldform – für Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung.
Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 28. Mai 1993 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Die Klägerin, früher ein volkseigener Betrieb, sodann ein Treuhandunternehmen im Aufbau und jetzt in der Liquidation befindlich, macht Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten zu 3 (nachfolgend Beklagter) aus dessen Geschäftsführung geltend. Der Beklagte war aufgrund einer Bestellung durch den Minister für Handel und Tourismus der DDR „auf der Grundlage des Treuhandgesetzes“ seit dem 1. Juli 1990 bis 22. Oktober 1991 als Geschäftsführer der Klägerin tätig. Mit Vertrag vom 28. März 1991 veräußerte die Treuhandanstalt, gemäß § 1 Abs. 4 TreuhandG Alleingesellschafterin der Klägerin, ihren Geschäftsanteil an die – im Revisionsverfahren nicht beteiligte – Beklagte zu 1. Die Abtretung des Geschäftsanteils stand unter der aufschiebenden Bedingung der Zahlung von Kaufpreisraten und der Beibringung einer Bürgschaft. In den Folgemonaten stellte der Beklagte der Beklagten zu 1 aus dem Vermögen der Klägerin insgesamt 1.428.000,– DM zur Verfügung. Die Beklagte zu 1 verwandte diesen Betrag unter anderem zur Zahlung von Kaufpreisraten und zur Beschaffung einer Bankbürgschaft zugunsten der Treuhandanstalt; die Verwendung eines Teilbetrages von 350.000,– DM ist unbekannt. Der Kaufvertrag scheiterte, weil die Beklagte zu 1 ihren Zahlungsverpflichtungen nicht vollständig nachkam.
Die Klägerin verlangt Schadensersatz in Höhe von noch 965.000,– DM von dem Beklagten. Dieser habe durch die Zahlungen an die Beklagte zu 1 seine Geschäftsführerpflichten verletzt, sein Handeln erfülle zudem den Tatbestand einer sittenwidrigen Schädigung und einer Untreue zum Nachteil der Klägerin. Das Landgericht hat der Klage aufgrund unerlaubter Handlung stattgegeben und die Auffassung vertreten, § 16 Abs. 2 Satz 2 TreuhandG, wonach die Treuhandanstalt für Schäden aus Pflichtverletzungen vorläufiger Geschäftsführer an deren Stelle haftet, gelte nicht für Ansprüche aus unerlaubter Handlung. Auf die Berufung des Beklagten hat das Kammergericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Haftungsfreistellung des Treuhandgesetzes schließe jegliche unmittelbare Inanspruchnahme des vorläufigen Geschäftsführers aus. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts.
Die Revision ist nicht begründet.
1. Das Berufungsgericht hat den Beklagten als vorläufigen Geschäftsführer im Sinne des § 16 Abs. 1 TreuhandG angesehen, zu dessen Gunsten die Haftungsüberleitung gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 TreuhandG eingreift. Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
Die Bestimmungen des § 16 Abs. 2 TreuhandG beziehen sich, wie es in Satz 1 ausdrücklich heißt, auf „die in Absatz 1 genannten Personen“. Das sind nicht nur die von der Treuhandanstalt bis zum 31. Juli 1990 zu bestellenden vorläufigen Organmitglieder, sondern auch die in Absatz 1 Satz 2 behandelten „geschäftsführenden Generaldirektoren oder Betriebsdirektoren“, die auch als „vor-vorläufige“ Leitungsorgane bezeichnet werden (Spoerr, Treuhandanstalt und Treuhandunternehmen zwischen Verfassungs-, Verwaltungs- und Gesellschaftsrecht, 1993, S. 227 f.). Die Haftungsüberleitung des § 16 Abs. 2 Satz 2 TreuhandG gilt danach für alle Personen, die bis zur endgültigen Bestellung der Geschäftsleitungsorgane nach dem einschlägigen Gesellschaftsrecht von den nach dem Recht der DDR dafür zuständigen Stellen oder von der Treuhandanstalt mit Geschäftsführungsaufgaben betraut worden sind (Spoerr aaO, S. 231 f.; Horn, Das Zivil- und Wirtschaftsrecht im neuen Bundesgebiet, 2. Aufl., S. 841 f.; Busche, in: Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, Stand März 1993, § 16 TreuhandG Rdn. 5, 6; Lachmann, DtZ 1990, 238).
Der Beklagte ist ab 1. Juli 1990 durch den Minister für Handel und Tourismus der DDR, einer dafür nach dem Inkrafttreten des Treuhandgesetzes nicht mehr zuständigen Stelle, mit der Geschäftsleitung der Klägerin beauftragt worden. War diese Bestellung fehlerhaft und läßt sie sich weiterhin nicht in eine Beauftragung im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 2 TreuhandG als „vor-vorläufiger“ Geschäftsführer umdeuten, so genügt es nach allgemeinen Grundsätzen, daß die Organtätigkeit aufgenommen und ausgeübt wird (vgl. Hachenburg/Mertens, GmbHG 7. Aufl. § 43 Rdn. 15; Zöllner, in: Baumbach/Hueck, GmbHG 15. Aufl. § 43 Rdn. 7). Das ist hier geschehen. Im übrigen hat die Treuhandanstalt den Beklagten trotz Fehlens einer ausdrücklichen Bestellung in der Folgezeit als vorläufigen Geschäftsführer behandelt. Er ist am 4. September 1990 als solcher in das Handelsregister eingetragen worden. Das kann kaum ohne Kenntnis und Billigung der Treuhandanstalt erfolgt sein, der gemäß § 15 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 4 TreuhandG der Name des vorläufigen Geschäftsführers mitzuteilen war.
2. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die Haftungsüberleitung nach § 16 Abs. 2 Satz 2 TreuhandG auch gegen den Geschäftsführer gerichtete Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung erfaßt. Das hält revisionsrechtlicher Prüfung stand.
a) Dem Gesetzeswortlaut lassen sich Anhaltspunkte für eine Einschränkung der Haftungsüberleitung nach Schuldform oder Schuldgehalt nicht entnehmen. Die Entstehungsgeschichte des Treuhandgesetzes (Gesetzentwurf, Volkskammer-Drucks. 55 a, sowie erste und zweite Lesung des Gesetzentwurfs in der Volkskammer, abgedr. bei Hommelhoff/Krebs, Treuhandanstalt und Treuhandgesetz, Ziff. 2.7 u. 2.8) bietet ebenfalls keine Hinweise auf einen derartigen Willen des Gesetzgebers. Auszuschließen ist weiterhin, daß § 16 Abs. 2 Satz 2 TreuhandG lediglich verschuldensunabhängige Tatbestände der Gründungshaftung gemäß § 9 a GmbHG erfaßt (so Spoerr aaO S. 232 f. unter Bezugnahme auf Maskow/Hoffmann, DB 1990, Beilage 40, S. 1, 7). Eine Unterscheidung nach Anspruchsgrundlagen stünde zudem im Widerspruch zu den für die Haftung von juristischen Personen für ihre Organe und sonstigen verfassungsmäßig berufenen Vertreter nach den §§ 31, 89 BGB geltenden Grundsätzen. Vielmehr ist unter der Haftung für Pflichtverletzungen der vorläufigen Leitungsorgane das Einstehenmüssen für ein im Zusammenhang mit der Erfüllung der übertragenen Pflichten stehendes Verhalten zu verstehen, das einen zur Ersatzpflicht führenden Tatbestand erfüllt (vgl. Timm, ZIP 1991, 413, 420; Dornberger/Dornberger, DB 1990, 3042, 3044); lediglich eine Schadenszufügung nur bei Gelegenheit der ihnen zustehenden Verrichtungen wird davon nicht erfaßt. § 16 Abs. 2 Satz 2 TreuhandG enthält danach eine allgemeine schuldbefreiende Haftungsüberleitung mit der Folge, daß die Treuhandanstalt als Schuldner an die Stelle der vorläufigen Leitungsorgane tritt (Busche aaO Rdn. 6; Lachmann aaO S. 238; Hebing/Jaletzke, BB 1990, Sonderbeil. 37 S. 6; Weimar, BB 1991, Beilage 13, S. 12, 18; Weimar, GmbHR 1991, 507, 510; Horn aaO S. 842). Diese Haftungsüberleitung gilt auch – unabhängig von der Schuldform – für Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung.
b) Dieses weite Verständnis des Umfangs der Haftungsüberleitung entspricht den von § 16 Abs. 2 Satz 2 TreuhandG verfolgten Normzwecken. Randnummer10
Die Reduzierung des Haftungsrisikos soll zunächst die Entscheidungsfreudigkeit der vorläufigen Leitungsorgane in einer schwierigen Übergangssituation fördern (vgl. Horn aaO S. 842; Busche aaO Rdn. 6; Weimar, ZIP 1992, 73, 82). Die Gefahr, in dem Zeitraum zwischen der gesetzlichen Umwandlung der volkseigenen Wirtschaftseinheiten und der Privatisierung der Treuhandgesellschaften unternehmerische Fehlentscheidungen mit weitreichenden Schadensfolgen zu treffen, ist angesichts der zwangsläufig oft unzureichenden Qualifikation und Erfahrung der als vorläufige Leitungsorgane eingesetzten Personen nicht gering zu veranschlagen. Mit marktwirtschaftlichen Verhältnissen waren sie nicht vertraut, Kenntnisse im bundesdeutschen Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht waren kaum vorhanden, eine intensive Anleitung und Kontrolle durch die Treuhandanstalt war gerade in der Anfangszeit nicht möglich (vgl. Spoerr aaO S. 230 f.). Derartige vorläufige Geschäftsführer, für die gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 TreuhandG der Sorgfaltsmaßstab des § 43 Abs. 1 GmbHG gilt, in vollem Umfang die Folgen eines Verstoßes gegen die Sorgfalt treffen zu lassen, die ein ordentlicher Geschäftsmann in verantwortlich leitender Position bei selbständiger treuhänderischer Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen einzuhalten hat, erscheint deshalb problematisch. Hinzu kommt, daß die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht zwar durch die besonderen Umstände des Einzelfalles bestimmt werden und nach der Art, Größe und Situation des Unternehmens variieren können, daß sie jedoch nicht von den individuellen Fähigkeiten des Geschäftsführers abhängen, Unkenntnis und mangelnde Erfahrung mithin unerheblich sind (Hachenburg/Mertens aaO § 43 Rdn. 23; Zöllner aaO § 43 Rdn. 9, 10). Daneben bezweckt § 16 Abs. 2 Satz 2 TreuhandG den Schutz des vorläufigen Leitungsorgans vor persönlichen Einbußen. Der Gesetzgeber hat – ähnlich den Grundsätzen der Staatshaftung – der Treuhandanstalt die Pflicht übertragen, den von ihr bestellten vorläufigen Geschäftsführer vor dem unmittelbaren Zugriff des Geschädigten zu bewahren und ihn nur unter Berücksichtigung des Grades seines Verschuldens und seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in Regreß zu nehmen.
Die Haftungsüberleitung beruht weiterhin auf dem Gesichtspunkt, dem Anspruchsteller einen solventen Schuldner zu verschaffen (vgl. Spoerr aaO S. 231). Das hat deshalb besondere Bedeutung, weil die vorläufigen Leitungsorgane in der Regel vergleichsweise schlecht bezahlt wurden und gerade Fehlentscheidungen in der Übergangszeit erhebliche Schäden herbeizuführen drohten, die jene Personen kaum ausgleichen konnten. Weiterer Normzweck der Haftungsüberleitung ist deshalb auch der Schutz des Geschädigten und damit insbesondere der Gesellschaft und ihrer Gläubiger.
c) Gegenüber dieser an Wortlaut und Zweck des Gesetzes orientierten Auslegung kann nicht eingewandt werden, daß sie bei durch eine vorsätzlich begangene und möglicherweise strafbare unerlaubte Handlung des vorläufigen Geschäftsführers verursachten Schäden zu nicht hinnehmbaren Ergebnissen führe. Die Treuhandanstalt kann nämlich in derartigen Fällen die in § 16 Abs. 2 Satz 3 TreuhandG angesprochenen, wenn auch dort nicht geregelten Regreßansprüche geltend machen. Daß solche Regreßansprüche bestehen, setzt das Treuhandgesetz voraus. Eine völlige Haftungsfreistellung des vorläufigen Geschäftsführers, die überdies dem von jeder Haftungsnorm verfolgten Zweck der Verhaltenskontrolle des Handelnden widerspräche, bewirkt das Treuhandgesetz somit im Ergebnis nicht, wobei es für die Entscheidung des vorliegenden Falles auf die Einzelheiten der Begründung und der Ausgestaltung der Haftung der vorläufigen Leitungsorgane gegenüber der Treuhandanstalt nicht ankommt. Dazu mag hier nur folgendes bemerkt werden:
aa) Ob die insoweit im Schrifttum erörterten Lösungen tragfähig sind, erscheint zweifelhaft. Der analogen Anwendung des § 670 BGB (Horn aaO S. 842) dürfte entgegenstehen, daß die Stellung der Treuhandanstalt im Verhältnis zum vorläufigen Geschäftsführer kaum eine Rechtsähnlichkeit zu derjenigen eines Beauftragten aufweist. Die Anwendung der dem Recht der Geschäftsführung ohne Auftrag angehörenden Vorschrift des § 683 BGB wird deswegen ausscheiden müssen, weil die Begleichung der vom Geschäftsführer ausgelösten Schadensersatzforderungen infolge der Haftungsüberleitung alleinige Aufgabe der Treuhandanstalt ist (vgl. Weimar, TreuhandG, 1993, § 16 Rdn. 17). Dem zwischen dem vorläufigen Geschäftsführer und der jeweiligen Treuhandgesellschaft geschlossenen Anstellungsvertrag kann auch schwerlich Schutzwirkung zugunsten der Treuhandanstalt beigemessen werden, was dieser im Fall von Vertragsverletzungen Schadensersatzansprüche gegen den vorläufigen Geschäftsführer geben würde (so aber Weimar aaO § 16 Rdn. 18). Das Recht der GmbH kennt – von dem Einzelfall des § 31 Abs. 6 GmbHG abgesehen – keine allgemeine Haftung des GeschäftsführersBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Haftung des Geschäftsführers
gegenüber den Gesellschaftern. Schutzwirkungen zugunsten der Gesellschafter entfaltet der Anstellungsvertrag des Geschäftsführers grundsätzlich nicht (Scholz/Schneider, GmbHG 8. Aufl. § 43 Rdn. 213; Zöllner aaO § 43 Rdn. 2).
bb) Trotzdem wird man davon ausgehen müssen, daß zwischen Treuhandanstalt und vorläufigem Geschäftsführer ein Rechtsverhältnis bestand. Die Treuhandanstalt, gemäß § 2 Abs. 1 TreuhandG eine bundesunmittelbare Anstalt des öffentlichen Rechts, hatte die vorläufigen Leitungsorgane für die in Kapitalgesellschaften umgewandelten volkseigenen Wirtschaftseinheiten zu bestellen. Die Befugnis hierzu wird man nach dem Gesamtzusammenhang des Treuhandgesetzes nicht allein aus der Stellung der Treuhandanstalt als Gesellschafterin der umgewandelten Wirtschaftseinheiten ableiten können; näher liegt die Annahme, daß ihr kraft staatlichen Auftrags die Aufgabe zugeteilt worden war, für die Leitung der am 1. Juli 1990 kraft Gesetzes ins Leben gerufenen, aber noch nicht „fertigen“ Kapitalgesellschaften zu sorgen. Die von ihr zur Erfüllung dieser Aufgabe eingesetzten oder übernommenen vorläufigen Geschäftsführer hatten die ihnen anvertraute Gesellschaft nach den einschlägigen gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen zu leiten. Die damit verbundenen Haftungsrisiken nahm ihnen das Gesetz zu Lasten der öffentlich-rechtlichen Körperschaft, die sie bestellt hatte, ab. Hatten die vorläufigen Geschäftsführer damit eine ihnen mittelbar vom Staat übertragene Aufgabe zu erfüllen, dann traf sie nicht nur der jeweiligen Gesellschaft und sonstigen Dritten gegenüber, sondern auch im Verhältnis zu der staatlichen Einrichtung, von der sie den Auftrag erhalten hatten und die das Haftungsrisiko zu tragen hatte, die Pflicht, ihre Aufgabe ordnungsgemäß und sorgfältig zu erfüllen. Die schuldhafte Verletzung einer solchen Pflicht führt, wenn das Haftungsrisiko sich verwirklicht und ein Dritter zu Schaden kommt, nach einem allgemeinen Rechtsgrundsatz dazu, daß der Verpflichtete dem Staat oder der betreffenden öffentlich- rechtlichen Körperschaft, die die durch die Pflichtverletzung ausgelösten Schadensersatzansprüche zu erfüllen haben, den dadurch ihrerseits entstandenen Schaden auszugleichen hat (RGZ 165, 323, 333 f.; Kreft, in: RGRK-BGB 12. Aufl. § 839 Rdn. 132). Auf dieser Grundlage ließe sich, wie es im Schrifttum (Horn aaO S. 842; Busche aaO § 16 Rdn. 6; Weimar aaO § 16 Rdn. 19) vorgeschlagen wird, der Regreßanspruch – ähnlich den für Pflichtverletzungen von Beamten geltenden Bestimmungen – auf Fälle vorsätzlichen und grob fahrlässigen Verhaltens beschränken. Daneben wäre es denkbar, die vom Bundesarbeitsgericht (BAGE 5, 1 ff.; BAG, ZIP 1993, 699 ff.) zur Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung entwickelten Grundsätze für das Verhältnis zwischen den vorläufigen Leitungsorganen und der Treuhandanstalt entsprechend heranzuziehen. Das würde allerdings nur bei leichtester Fahrlässigkeit zu einem Regreßausschluß führen, während bei normaler Fahrlässigkeit der Schaden je nach den Umständen des Einzelfalls zwischen dem vorläufigen Geschäftsführer und der Treuhandanstalt quotal zu verteilen wäre.
3. Für den vorliegenden Fall folgt aus alledem, daß der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch, soweit er besteht, sich jedenfalls nicht gegen den Beklagten, sondern ausschließlich gegen die Treuhandanstalt richtet. Der Schaden, den die Gesellschaft erlitten haben soll, ist in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausübung des Geschäftsführeramts durch den Beklagten und nicht nur bei Gelegenheit dieser Tätigkeit verursacht worden.
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