Einträge nach Montat filtern

BGH, Urteil vom 20. Juli 1999 – 1 StR 668/98

§ 43 GmbHG

Der Untreuetatbestand dient nach seiner Zielrichtung nicht dem Gläubigerschutz, sondern bezweckt allein den Schutz des Vermögens, das der Pflichtige zu betreuen hat. Dieser verletzt seine Pflicht dementsprechend nicht, wenn sein Vorgehen im Einverständnis des Vermögensinhabers erfolgt. Handelt es sich um das Vermögen einer GmbH, fehlt es grundsätzlich an der Pflichtwidrigkeit, wenn sich die Gesellschafter mit dem Vorgehen des Pflichtigen einverstanden erklärt haben und durch diese Verfügung der Gesellschafter über das Gesellschaftsvermögen keine konkrete Existenzgefährdung für die Gesellschaft entsteht.

Schlagworte: Alleingesellschafter, Einlagenrückgewähr, Existenzgefähdung, Haftung nach § 43 GmbHG, Innenhaftung, Pflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 GmbHG, Straftatbestand der Untreue, Treuepflicht, Weisung der Gesellschafter, Zustimmung