HGB §§ 118, 166; BGB § 716
a) In ähnlicher Weise wie bei § 118 HGB und § 716 BGB ist ein Auskunftsrecht dann zuzubilligen, wenn die erforderlichen Angaben nicht aus den Büchern und Papieren der Gesellschaft ersichtlich sind und sich demgemäß der Berechtigte nicht ohne die Auskunft Klarheit über die Angelegenheiten der Gesellschaft verschaffen kann.
b) Ein klagbarer Anspruch auf Entlastung ist dann nicht gegeben, wenn feststeht, dass die geschäftsführenden Gesellschafter ihre Mitgesellschafter nicht im erforderlichen Umfang über ihre Geschäftsführung aufgeklärt haben.
Schlagworte: Auskunfts-/Einsichts-/Informations-/Kontrollrechte