§ 138 Abs 1 ZPO, § 30 Nr 1 Alt 2 KO, § 30 Nr 2 KO
Zahlungseinstellung ist dasjenige äußerliche Verhalten des Schuldners, in dem sich typischerweise ausdrückt, daß er nicht in der Lage ist, seine fälligen, eingeforderten Zahlungsverpflichtungen im wesentlichen zu erfüllen (vgl. BGH, Urt. v. 4. Oktober 2001 – IX ZR 81/99, ZIP 2001, 2097 = WM 2001, 2181).
Schlagworte: GmbHG § 64 Satz 1, Zahlungen nach Insolvenzreife, Zahlungseinstellung, Zahlungsunfähigkeit