a) Der Geschäftsführer einer GmbH hat gegen diese keinen mit einer Leistungsklage durchsetzbaren Anspruch auf Entlastung.
c) Haben die Gesellschafter den Geschäftsführer wegen konkret bezeichneter Pflichtverletzungen und daraus entstandener Ersatzansprüche nicht entlastet, so hat der Geschäftsführer ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung nur, soweit es darum geht, dass die bezeichneten Ansprüche nicht bestehen; eine weitergehende Feststellung, dass der Gesellschaft aus einer Entlastungsperiode auch sonstige Ansprüche, derer sie sich nicht berühmt hat, nicht zustehen, kommt daneben nicht in Betracht.
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 13. Juni 1984 aufgehoben und das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Ravensburg vom 29. Dezember 1982 geändert.
Die Klage wird abgewiesen, soweit die Parteien den Rechtsstreit nicht in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Der Kläger war von 1963 bis zum 31. Dezember 1981 Geschäftsführer der verklagten GmbH, an deren Stammkapital von 20 Mio DM er und seine Brüder Ch J und S D sowie seine Schwägerin E D zu je 12,8293 % beteiligt sind. Der Bruder P D hält einen Anteil von 8,0562 %; ohne Stimmrecht ist zudem die Witwe des Firmengründers, A D, mit 27,7973 % beteiligt.
Am 25. Juni 1982 lehnte es die Gesellschafterversammlung ab, den Kläger als Geschäftsführer für das Geschäftsjahr 1981 zu entlasten. Während sich zwei der stimmberechtigten Gesellschafter der Stimme enthielten, stimmten die übrigen drei gegen die Entlastung. Begründet wurde der Beschluß damit, daß der Kläger sein Privathaus durch die Wachmannschaft einer Tochtergesellschaft der Beklagten habe bewachen lassen. Die Beklagte, die diese Bewachung für pflichtwidrig hält, will hieraus für 1981 eine Ersatzforderung in Höhe von 289.045 DM erlangt haben, mit der sie gegenüber einer Tantiemeforderung aufgerechnet hat, die der Kläger in einem anderen Prozeß geltend gemacht hat. Land- und Oberlandesgericht haben in jenem Verfahren das Bestehen des Ersatzanspruchs verneint und die Aufrechnung deshalb nicht durchgreifen lassen; der Senat hat die Revision der Beklagten gegen dieses Urteil durch Beschluß vom 11. März 1985 nicht angenommen (AZ.: II ZR 166/84).
Der Kläger klagt auf Entlastung für das Jahr 1981, hilfsweise auf Feststellung, daß der Beklagten aus seiner Geschäftsführung im Jahre 1981 keine Ersatzansprüche erwachsen sind. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und das Berufungsgericht die Berufung zurückgewiesen. Hinsichtlich der hilfsweise beantragten Feststellung, daß die genannte Ersatzforderung nicht besteht, haben die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Im übrigen verfolgt die Beklagte mit der Revision ihren Antrag weiter, die Klage abzuweisen.
Die Revision ist begründet.
1. Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht der Klage auf Entlastung für das Geschäftsjahr 1981 stattgegeben, weil der Kläger auf jene einen durchsetzbaren Anspruch habe. Der Senat, der zu dieser Rechtsfrage bisher nicht Stellung zu nehmen brauchte, teilt die Ansicht der Vorinstanzen nicht. Denn ein Recht auf Entlastung wäre weder mit deren Zweck vereinbar noch um der an sie geknüpften – im Belieben aller Gesellschafter stehenden und deshalb nicht erzwingbaren – Rechtsfolgen willen geboten. Die Gesellschafter billigen, wenn sie die Geschäftsführer entlasten, deren Amtsführung für die Dauer der zurückliegenden Entlastungsperiode (vgl. § 120 Abs. 2 Satz 1 AktG) und sprechen ihnen gleichzeitig für die künftige Geschäftsführung ihr Vertrauen aus (vgl. Sen.Urt. v. 10.2.1977 – II ZR 79/75, LM GmbHG § 46 Nr. 17; v. 20.6.1983 – II ZR 85/82, LM HGB § 118 Nr. 3), falls nicht im Einzelfall die Umstände ergeben, daß nur eine Entscheidung für die Vergangenheit gewollt ist, weil beispielsweise – wie im vorliegenden Falle – der Geschäftsführer mit Ablauf der Entlastungsperiode ausgeschieden oder ihm das Vertrauen für die Zukunft ausdrücklich entzogen worden ist. Im Recht der GmbH hat die Entlastung ferner zur Folge, daß die GmbH mit Ersatzansprüchen und Kündigungsgründen ausgeschlossen ist, die der Gesellschafterversammlung bei sorgfältiger Prüfung aller Vorlagen und Berichte erkennbar sind oder von denen alle Gesellschafter privat Kenntnis haben (vgl. Sen.Urt. v. 30.10.1958 – II ZR 253/56, LM GmbHG § 46 Nr. 4; v. 4.11.1968 – II ZR 63/67, LM BGB § 35 Nr. 4; v. 15.12.1975 – II ZR 17/74, WM 1976, 204, 205; v. 10.2.1977 – II ZR 79/75, aaO). Die Aufgabe dieser Rechte kann der Geschäftsführer von der Gesellschaft ebensowenig fordern wie den eigentlichen Beschlußgegenstand, die Billigung der bisherigen und das Vertrauen in die künftige Geschäftsführung.
Soweit es um dieses Vertrauen geht, versteht sich von selbst, daß es nicht erzwungen werden kann. Aber auch die Geschäftsführung der zurückliegenden Entlastungsperiode wird nicht nur danach beurteilt, ob der Geschäftsführer in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes angewandt (§ 43 Abs. 1 GmbHG) und über sie ordnungsgemäß Rechnung gelegt hat; die Gesellschafterversammlung befindet, wenn sie den Geschäftsführer entlastet, auch darüber, ob dieser innerhalb der Grenzen, die Gesetz, Satzung oder Einzelanweisung seiner unternehmerischen Entscheidungsfreiheit und Verantwortung ziehen, seine unternehmerischen Entschließungen zweckmäßig getroffen, ob er – mit anderen Worten – bei der Führung des Unternehmens eine „glückliche Hand“ gehabt hat. Bei der Beurteilung dieser Frage hat die Gesellschafterversammlung eine breite Spanne des Ermessens, die es ihr erlaubt, die Entlastung zu erteilen oder zu verweigern, ohne gegen das Gesetz zu verstoßen und deshalb ohne daß der Geschäftsführer die Möglichkeit hat, die innerhalb des Ermessensrahmens liegende Versagung gerichtlich nachprüfen zu lassen. Etwas anderes gilt auch nicht, wenn die Entlastung aus offenbar unsachlichen Gründen, also willkürlich verweigert wird. Darin läge zwar eine Verletzung des Dienstverhältnisses, die den Geschäftsführer zur Niederlegung seines Amtes, zur fristlosen Kündigung und zum Schadensersatz (§ 628 BGB) berechtigen könnte; eine Klage auf fehlerfreie Ausübung des Ermessens und damit auf Entlastung kommt aber auch in diesen Fällen nicht in Betracht, in denen die Willkür der Gesellschafter regelmäßig zugleich indiziert, daß ihr Vertrauen in die Geschäftsführung – wenn auch unbegründet – unwiederbringlich verschüttet ist.
Dieser Befund ist im Aktienrecht allgemein anerkannt, seitdem dort gesetzlich geregelt ist (§ 120 Abs. 2 Satz 2 AktG), daß die Entlastung keinen Verzicht auf ErsatzansprücheBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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enthält (vgl. Barz, GroßKzAktG, § 120, Anm. 10 ff.; Zöllner, KKz.AktG, § 120 Anm. 45; Eckardt, Geßler/Hefermehl/Eckardt/ Kropf, AktG, § 120, Anm. 40 – 42; Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Aktiengesellschaft, § 176, Anm. 32; Flume, Die jur. Person, S. 354 f.). Im Recht der GmbH fehlt eine dem § 120 Abs. 2 Satz 2 AktG entsprechende Vorschrift, so daß hier nach einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Literatur die nach § 46 Nr. 5 GmbHG beschlossene Entlastung die schon erwähnte Verzichtswirkung hat. Dieser Rechtsverlust begründet aber – anders als das Reichsgericht angenommen hat und in der Literatur noch überwiegend angenommen wird (Hachenburg/Schilling, GmbHG, § 46, Anm. 26; Baumbach/ Hueck, GmbHG, § 46, Anm. 7; Flume, aaO; a.A. Scholz/K. Schmidt, GmbHG, § 46, Anm. 80 ff.; K. Schmidt, ZGR 1978, 425, 439 ff.) – keinen Rechtsanspruch auf Entlastung. Das Reichsgericht hat zum früheren Aktienrecht, das eine dem § 120 Abs. 2 Satz 2 AktG entsprechende Vorschrift noch nicht kannte, die Klage auf Entlastung ausschließlich unter dem Gesichtspunkt etwaiger Schadensersatzansprüche der Gesellschaft erörtert und ihr deshalb dieselbe Bedeutung wie einem Urteil beigemessen, das eine negative Feststellung trifft; es hat aber gleichwohl daran festgehalten, daß es eine Leistungsklage sei – ähnlich der auf Erteilung einer Quittung (vgl. RGZ 89, 396 = JW 1917, 657, 658, m. Anm. v. Breit, JW 1917, 657, Boeters und Flechtheim, JW 1920, 699 und 700). Gegen diese Rechtsprechung ist in der Literatur mit Recht vorgebracht worden, daß die Entlastungsklage nichts anderes sei als eine Klage auf Verzicht der Gesellschaft auf etwaige ihr zustehende Ansprüche (vgl. Barz, aaO, Anm. 10), auf den der Geschäftsführer keinen Anspruch habe (vgl. K. Schmidt, ZGR 1978, 425, 441). Hat die Gesellschaft Ersatzansprüche, so ist kein Grund ersichtlich, weshalb sie darauf verzichten sollte; müßten andererseits die Gesellschafter verzichten, weil die Geschäftsführung ordnungsgemäß war, so gäbe es nichts, worauf sie verzichten könnten. K.Schmidt hat mit Recht darauf hingewiesen, daß es sinnlos ist, einen Verzicht auf Ansprüche davon abhängig zu machen, daß es diese Ansprüche nicht gibt (ZGR 1978, 441). Kommt somit der Verzicht gerade dann nicht in Betracht, wenn die GmbH Forderungen hat, auf die sie verzichten könnte, so kann es dem Geschäftsführer, dem die Entlastung versagt worden ist, sinnvollerweise nicht um die Beseitigung von Ansprüchen, sondern nur um die gerichtliche Feststellung gehen, daß solche Ansprüche (auch ohne Entlastung) nicht bestehen. Das Mittel hierfür ist aber nicht die Entlastungsklage, sondern die Klage auf negative Feststellung. Die Klage ist somit unbegründet, soweit es dem Kläger um Entlastung geht.
2. Die hilfsweise beantragte Feststellung, daß der verklagten GmbH keine Ersatzansprüche gegen den Kläger aus der Geschäftsführung des Jahres 1981 zustehen, kann ebenfalls nicht getroffen werden.
Ein Feststellungsinteresse ist nach allgemeinen Grundsätzen immer dann zu bejahen, wenn die Gesellschaft sich konkreter Ersatzansprüche gegen den Geschäftsführer berühmt und dieser festgestellt wissen will, daß diese Ansprüche nicht bestehen (vgl. Barz, aaO, Anm. 11; Zöllner, aaO, Anm. 46). Diese Voraussetzung lag vor, solange die Beklagte sich eines Ersatzanspruchs berühmte, der ihr aus einer unberechtigten Bewachung des Privathauses des Klägers erwachsen sein soll. Nachdem rechtskräftig feststeht, daß die Beklagte diesen Ersatzanspruch nicht hatte, und die Parteien die Hauptsache deshalb insoweit für erledigt erklärt haben, geht es nach dem weit gefaßten Feststellungsantrag nur noch um solche Ansprüche, derer die Beklagte sich bisher nicht berühmt hat.
Die gerichtliche Feststellung, daß der Gesellschaft aus der Geschäftsführung einer bestimmten Entlastungsperiode Ersatzansprüche auch insoweit nicht zustehen, als die Gesellschaft sich solcher nicht berühmt hat, wird von K. Schmidt für den Fall der versagten Entlastung befürwortet, um mit der negativen Feststellung dieselbe umfassende Wirkung zu erzielen, die nach der reichsgerichtlichen Praxis das Urteil auf Entlastung hatte (ZGR 1978, 442 ff.). Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts schließt das Urteil, durch das auf Entlastung erkannt wird, die Gesellschaft nicht nur mit den Ersatzansprüchen aus, die den Gesellschaftern bekannt oder erkennbar waren, sondern mit allen, also auch mit denen, die unbekannt sind und für die sich aus den vom Geschäftsführer vorgelegten Rechenwerk keine Anhaltspunkte ergeben. Als Leistungsklage ist die Klage auf Entlastung an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft als daran, daß jene nicht erteilt worden ist. Unter denselben erleichterten Voraussetzungen soll auch die negative FeststellungsklageBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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zulässig sein, als die sich die Entlastungsklage in Wahrheit darstelle. Begründet wird das mit einem dem Geschäftsführer aus der Sonderrechtsbeziehung zur Gesellschaft erwachsenen Recht, daß diese sich gegen Rechnungslegung von seiten des Geschäftsführers über etwaige Ersatzansprüche gegen ihn erkläre (K. Schmidt, ZGR 1978, 443 ff.). Ob dieser Ansicht zu folgen ist, wenn die Gesellschafter die Gründe ihrer ablehnenden Haltung nicht nennen oder zwar allgemein auf Ersatzansprüche verweisen, diese aber nicht konkret bezeichnen, bedarf im vorliegenden Falle keiner Entscheidung. Denn die Gesellschafter haben sich über Ersatzansprüche erklärt. In der Gesellschafterversammlung vom 25. Juni 1982 ist dem Kläger die Entlastung deshalb nicht erteilt worden, weil die Gesellschafter zuvor Aufklärung darüber verlangt haben, ob der Kläger sich pflichtwidrig verhielt, als er sein Privathaus durch Betriebsangehörige bewachen ließ; auch später ist nur unter Hinweis auf den aus dieser vermeintlichen Pflichtverletzung hergeleiteten Ersatzanspruch die ablehnende Haltung verteidigt worden. Durch diese Klarstellung haben die Gesellschafter dem Interesse des Geschäftsführers hinreichend Rechnung getragen, darüber aufgeklärt zu werden, ob die Entlastung wegen vermeintlicher Schadensersatzansprüche versagt wird und um welche es sich konkret handelt. Zu mehr als in diesem Sinne klärend zu wirken, sind die Gesellschafter regelmäßig nicht in der Lage. Andererseits ist damit dem Interesse des Geschäftsführers, die gegen ihn erhobenen Vorwürfe aus der Welt schaffen zu können, insofern genügt, als er nunmehr imstande ist, sich mit der herkömmlichen Klage auf negative Feststellung gegen diese Berühmung zur Wehr zu setzen. Haben die Gesellschafter sich über konkrete Ersatzansprüche erklärt, so ist neben dieser Klage für eine Feststellungsklage „unter erleichterten Voraussetzungen“, die die Gesellschaft auch mit allen ihr noch unbekannten Ersatzansprüchen ausschlösse, kein Platz. Deshalb hat auch der Hilfsantrag, soweit er nicht erledigt ist, keinen Erfolg.
Schlagworte: Anfechtungsgründe, Entlastung, Entlastung der Geschäftsführer, Entlastung des Geschäftsführers, Erkennbarkeit von Ersatzansprüchen und Kündigungsgründen zur Zeit der Entlastung, Geschäftsführer Entlastung, Kein Rechtsanspruch auf Entlastung, Übergeordnete Kompetenz der Gesellschafterversammlung