§ 15 Abs 1 HGB, § 179 BGB
a) Es ist zulässig, mit einer Klage die einander ausschließenden Anspruchsgrundlagen der eigenen vertraglichen Verpflichtung des Beklagten und seiner Haftung als vollmachtloser Vertreter nach BGB § 179 alternativ geltend zu machen (vergleiche BGH, 1956-01-25, V ZR 190/54, BGHZ 19, 387).
b) Ist die eintragungsbedürftige Tatsache des Geschäftsführerwechsels bei einer GmbH nicht eingetragen worden, so daß sie dem gutgläubigen Geschäftspartner der GmbH nicht entgegengehalten werden kann, so hindert dies den Geschäftspartner nicht, sich auf die wirkliche Rechtslage zu berufen (vergleiche BGH, 1975-12-01, II ZR 62/75, BGHZ 65, 309).
Schlagworte: Beendigung der Organstellung insbesondere durch Widerruf, Handelsregister und Rechtsschein