AktG §§ 305, 306
Der Abfindungsanspruch der außenstehenden Aktionäre (§ 305 Abs. 1 AktG) besteht auch dann fort, wenn der Unternehmensvertrag während des Spruchstellenverfahrens beendet wird.
Schlagworte: Abfindung, Aktienrecht, Aktionär, Konzernrecht, Spruchverfahren, Unternehmensvertrag