§ 11 Abs. 2 GmbHG
Verletzt der Geschäftsführer seine der werdenden GmbH gegenüber bestehenden Pflichten, so haftet er dieser selbst aus § 43 GmbHG.
a) Ein Verstoß gegen das Rückzahlungsverbot im Sinne von GmbHG § 30 liegt auch dann vor, wenn das Stammkapital an ein mit dem Gesellschafter verbundenes Unternehmen erfolgt.
b) Die Sorgfaltspflichten des Geschäftsführers beginnen mit Annahme seines Amtes. Dies kann bereits vor Eintragung der GmbH ins Handelsregister der Fall sein.
Unrichtig ist aber die Ansicht des Berufungsgerichts, die Pflicht zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung entstehe erst mit der Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister. Der Sorgfaltsmaßstab des § 43 GmbHG und die Haftung im Falle seiner Mißachtung setzen nicht die Rechtsfähigkeit der Gesellschaft voraus, sondern greifen schon dann ein, wenn der Geschäftsführer vor der Eintragung der Gesellschaft die ihm zu dieser Zeit bereits obliegenden Geschäfte nicht ordnungsgemäß führt (vgl. Hachenburg/Ulmer, GmbHG, § 9 Anm. 35); die Sorgfaltspflicht des Geschäftsführers beginnt mit der Annahme seines Amtes (vgl. Hachenburg/Mertens, GmbHG, § 43 Anm. 14).
c) Den Mitgeschäftsführer trifft eine Überwachungspflicht insbesondere dann, wenn der Geschäftsführer in seinem Arbeitsbereich die Geschäfte nicht ordnungsgemäß führt.
Für diese Pflichtverletzung des Geschäftsführers könnte nach dem Sachvortrag der GmbH auch der Mitgeschäftsführer einzustehen haben. Zutreffend ist der theoretische Ansatz des Berufungsgerichts, daß nämlich selbst dann, wenn einem Geschäftsführer ein eigenes Arbeitsgebiet zugewiesen worden ist, die übrigen eine Überwachungspflicht haben, die sie zwingt einzugreifen, wenn sich Anhaltspunkte ergeben, daß der zuständige Geschäftsführer in seinem Arbeitsbereich die Geschäfte nicht ordnungsgemäß führt (vgl. Sen.Urt. v. 8.7.1985 – II ZR 198/84, WM 1985, 1293, 1294).
d) Nach GmbHG § 43 Abs 3 S 2 in Verbindung mit GmbHG § 9b Abs 1 ist der Verzicht auf ErsatzansprücheBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Ersatzansprüche
Verzicht
Verzicht auf Ersatzansprüche
wegen Verstoßes gegen GmbHG § 30 unwirksam, soweit der Ersatz zur Gläubigerbefriedigung erforderlich ist; das gilt auch für die Verzichtswirkung der Entlastung des Ersatzpflichtigen (Vergleiche BGH, 1983-10-10, II ZR 233/82, WM IV, 1983, 1278; Vergleiche BGH, 1985-07-08, II ZR 198/84, WM IV, 1985, 1293).
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