Einträge nach Montat filtern

BGH, Urteil vom 20. November 2001 – IX ZR 48/01

§ 17 Abs 2 S 2 InsO, § 130 Abs 1 Nr 1 InsO, § 130 Abs 1 Nr 2 InsO, § 130 Abs 2 InsO, § 139 Abs 2 S 1 InsO

a) Ein rechtswirksam für erledigt erklärter Eröffnungsantrag, der nicht zu einer rechtskräftigen Insolvenzeröffnung geführt hat, ermöglicht keine Insolvenzanfechtung.

ba) Eine einmal eingetretene Zahlungsunfähigkeit wird regelmäßig erst beseitigt, wenn die geschuldeten Zahlungen an die Gesamtheit der Gläubiger im allgemeinen wieder aufgenommen werden können; dies hat grundsätzlich derjenige zu beweisen, der sich auf einen nachträglichen Wegfall der Zahlungsunfähigkeit beruft (im Anschluß an Senatsurt. v. 25. Oktober 2001, IX ZR 17/01, BGHZ 149, 100).

Eine einmal eingetretene Zahlungseinstellung (§ 17 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO) wirkt grundsätzlich fort. Sie kann nur dadurch wieder beseitigt werden, daß die Zahlungen im allgemeinen wieder aufgenommen werden (BGH, Urt. v. 25. Oktober 2001 – IX ZR 17/01, z.V.b. in BGHZ m.w.N.; vgl. auch BGH, Urt. v. 25. September 1952 – IV ZR 13/52, LM § 30 KO Nr. 1 Bl. 2). Die allgemeine Aufnahme der Zahlungen hat grundsätzlich derjenige zu beweisen, der sich auf den nachträglichen Wegfall einer zuvor eingetretenen Zahlungseinstellung beruft. Denn wenn der anfechtende Insolvenzverwalter für einen bestimmten Zeitpunkt den ihm obliegenden Beweis der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners geführt hat, ist es Sache des Anfechtungsgegners, seine Behauptung zu beweisen, daß diese Voraussetzung zwischenzeitlich wieder entfallen ist (BGH, Urt. v. 25. Oktober 2001 – IX ZR 17/01, z.V.b. in BGHZ). Das gilt uneingeschränkt jedenfalls dann, wenn zwischen den angefochtenen Zahlungen und dem Eingang des erneuten, erfolgreichen Eröffnungsantrags nur ein kurzer Zeitraum – hier: weniger als sechs Wochen – liegt.

Die Bezahlung allein der offenstehenden Beitragsforderungen der Beklagten in zwei Raten am 29. September und 7. Oktober 1999 genügte objektiv nicht, um die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zu beseitigen. Dessen übrige festgestellte Verbindlichkeiten gegenüber weiteren Gläubigern (s. oben 3) wurden nicht getilgt. Allgemein schließt es eine Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht aus, daß er noch einzelne – sogar beträchtliche – Zahlungen erbringt (BGH, Urt. v. 17. Mai 2001 – IX ZR 188/98, ZIP 2001, 1155 m.w.N.; v. 4. Oktober 2001 – IX ZR 81/99, WM 2001, 2181, 2182). Weitere Schuldtilgungen behauptet die Beklagte selbst nicht. Ohne bestimmte, erhebliche Behauptungen des Anfechtungsgegners obliegt es dem Insolvenzverwalter regelmäßig nicht, aufgrund der ihm verfügbaren Unterlagen des Schuldners durch ein substantiiertes Bestreiten zur Aufklärung des Sachverhalts beizutragen. Im übrigen hat der Kläger hier die Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit des Schuldners eingehend bestritten. In seinem Gutachten vom 9. Februar 2000 im Rahmen des zweiten Insolvenzeröffnungsverfahrens hat er festgestellt, daß die Insolvenzmasse nur ein freies Bankguthaben in Höhe von 9.868,50 DM auswies (S. 21 des Gutachtens). Ihm standen nach der Behauptung des Klägers im November 1999 offene Forderungen aufgrund nicht gezahlter Löhne und Gehälter in Höhe von 35.000 DM, rückständige Zahlungen gegenüber Sozialversicherungsträgern von 65.078,25 DM, Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen in Höhe von 700.000 DM und sonstige Verbindlichkeiten aus ungesicherten Darlehen von 189.614,91 DM gegenüber. Nach dieser Behauptung hat der Schuldner seit Juni 1999 weder Löhne und Gehälter noch Steuern abgeführt (S. 6 des Schriftsatzes vom 7. Juli 2000). Dem hat die Beklagte keine abweichenden Angaben entgegengehalten. Mit einem pauschalen Bestreiten vermag sie ihre eigene Darlegungslast nicht zu erfüllen. Im übrigen ergibt sich aus ihrer eigenen Anmeldung vom 21. Dezember 1999 gegenüber dem Kläger, daß der Schuldner allein ihr gegenüber bis Ende November 1999 schon wieder mit Beiträgen in Höhe von 12.759,90 DM in Rückstand geraten war.

bb) Ein Gläubiger, der nach einem eigenen Eröffnungsantrag von dem betroffenen Schuldner Zahlungen erhält, darf deswegen allein grundsätzlich nicht davon ausgehen, daß auch die anderen nicht antragstellenden Gläubiger in vergleichbarer Weise Zahlungen erhalten (im Anschluß an Senatsurt. v. 25. Oktober 2001, IX ZR 17/01, BGHZ 149, 100).

Schlagworte: Beseitigung der Zahlungseinstellung, Darlegungs- und Beweislast, GmbHG § 64 Satz 1, Nichtzahlung einer einzigen Verbindlichkeit, Nichtzahlung nur an einen Gläubiger, Zahlungen nach Insolvenzreife, Zahlungseinstellung, Zahlungsunfähigkeit