AktG §§ 27, 34, 38
a) Soll im Zusammenhang mit der Gründung der Aktiengesellschaft von einem der Gründungsaktionäre – oder von einem durch diesen beherrschten Unternehmen – ein Gegenstand (hier: ein Warenlager) gegen ein Entgelt übernommen werden, das den Betrag der von diesem Inferenten übernommenen Einlage übersteigt, so liegt insoweit eine gemischte Sacheinlage in Form einer Kombination von Sacheinlage und Sachübernahme vor. Diese Art der Kapitalaufbringung ist jedenfalls dann, wenn sie eine unteilbare Leistung betrifft, als einheitliches Rechtsgeschäft grundsätzlich in ihrem gesamten Umfang den Regelungen über Sacheinlagen zu unterwerfen (§ 27 AktG).
b) Dem Gründungsaktionär ist die Gestaltungsmöglichkeit, statt der an sich gebotenen regulären (gemischten) Sacheinlage den Aufbringungsvorgang in eine Barzeichnung und eine Sachübernahme aufzuspalten, ausnahmsweise nur dann eröffnet, wenn er die in § 27 Abs. 1 Satz 1 AktG als Schutz vor der Umgehung der Sacheinlagevorschriften für die Sachübernahme in gleicher Weise angeordneten strengen Regeln über die Offenlegung in der Satzung – die durch die Wertprüfungsvorschriften in §§ 38 Abs. 2, 34 AktG „flankiert“ werden – einhält.
c) Werden in den vorgenannten Konstellationen die Verlautbarungsbestimmungen des § 27 Abs. 1 Satz 1 AktG umgangen, so ist der Inferent nach den Regeln über die verdeckte SacheinlageBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Sacheinlage
verdeckte Sacheinlage
zur Bareinzahlung gemäß § 27 Abs. 3 Satz 3 AktG verpflichtet.
d) Bei der Gründung der Aktiengesellschaft ist eine vollständige Ausklammerung sog. „gewöhnlicher Umsatzgeschäfte im Rahmen des laufenden Geschäftsverkehrs“ aus dem Anwendungsbereich der verdeckten Sacheinlage nicht zulässig. Die (Sach-)Übernahme eines Warenlagers des Inferenten anlässlich der Gründung der Aktiengesellschaft stellt für diese in der Regel kein „gewöhnliches Umsatzgeschäft im Rahmen des laufenden Geschäftsverkehrs“ dar.
Schlagworte: Aktionär, Gewöhnliche Umsatzgeschäfte, Gründung, Inferent, Kapitalaufbringung, verdeckte Sacheinlage