§ 705 BGB, § 736 BGB, § 738 BGB
Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, daß für die Abfindung eines ausscheidenden Gesellschafters grundsätzlich der Zeitpunkt seines Ausscheidens aus der Gesellschaft maßgebend ist, soweit sich nicht aus Gesetz oder Gesellschaftsvertrag etwas Abweichendes ergibt (Sen.Urt. v. 25. März 1965 – II ZR 148/62, BB 1965, 844, 845).
Schlagworte: Abfindung des ausgeschiedenen Gesellschafters, Zeitpunkt der Wertbemessung