§ 738 BGB
Bei der Berechnung des Abfindungsguthabens eines aus einem lebensfähigen Unternehmen ausscheidenden Gesellschafters ist im allgemeinen der Wert zugrunde zu legen, der sich bei einem Verkauf des Unternehmens als Einheit ergeben würde. Als wertmindernd sind hierbei unter Umständen auch solche Aufwendungen zu berücksichtigen, für die zwar keine rechtliche Verpflichtung besteht, von denen aber beim Ausscheiden des Gesellschafters bereits feststand, daß sie demnächst zu machen sind (hier: aus Konkurrenzgründen unvermeidliche Nachvergütungen).
Schlagworte: Abfindung des ausgeschiedenen Gesellschafters, Abfindung zum Verkehrswert, Ausschluss des Gesellschafters