Einträge nach Montat filtern

BGH, Urteil vom 20. September 2011 – II ZR 277/09

BGB §§ 311, 705

Vor dem Abschluss eines Unterbeteiligungsvertrages zu Anlagezwecken ist der Vertragspartner des Kapitalanlegers nur unter besonderen Voraussetzungen verpflichtet, diesen über die Zahlung von Vertriebsprovisionen aufzuklären, die er an einen zugleich für den Anleger beratend tätigen Anlagevermittler leistet.

Schlagworte: