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BGH, Urteil vom 21. April 1955 – II ZR 227/53

§ 109 HGB, § 138 HGB

1. Die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft haben in dem gesetzlich zulässigen Rahmen (BGB § 138Bitte wählen Sie ein Schlagwort:
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BGB § 138
) freie Hand, wie sie die von den einzelnen Gesellschaftern zu erbringenden Leistungen bewerten. Sie können daher im allseitigen Einverständnis bei Bareinlagen den Wert höher oder niedriger als den Nominalwert der Einlage, bei Sacheinlagen den Wert höher oder niedriger als den Verkehrswert der Einlage ansetzen.

2. Zur Frage, wie der Abfindungsanspruch eines ausscheidenden Gesellschafters zu bewerten ist, wenn die verbleibenden Gesellschafter das Unternehmen fortführen.

Die Höhe dieses Abfindungsanspruchs richtet sich danach, welchen Wert das Gesellschaftsvermögen in dem Zeitpunkt gehabt hat, der im Innenverhältnis der Parteien für das Ausscheiden des Beklagten maßgeblich ist. Weiterhin ist für die Höhe dieses Anspruchs bedeutsam, wie hoch der Kapitalanteil des Beklagten in dem maßgeblichen Zeitpunkt gewesen ist und in welchem Verhältnis sein Kapitalanteil zu den Kapitalanteilen der beiden Kläger gestanden hat. Die zahlenmäßige Höhe des Abfindungsanspruchs ergibt sich dann in der Weise, daß der Wert des Gesellschaftsvermögens im Zeitpunkt des Eintritts des Beklagten in dem gleichen Verhältnis, in dem die Kapitalanteile der drei Gesellschafter zueinander stehen, aufgeteilt und die dem Kapitalanteil des Beklagten entsprechende Verhältniszahl vom Wert des Gesellschaftsvermögens als Höhe des Abfindungsanspruchs des Beklagten zugrunde gelegt wird, und daß eine etwaige Werterhöhung oder Wertminderung beim Gesellschaftsvermögen (einschließlich der stillen Reserven und des good will des Unternehmens) während der Zugehörigkeit des Beklagten zu den Gesellschaften nach dem Gewinn- oder Verlustverteilungsschlüssel anteilig auch auf den Beklagten verteilt wird (RG JW 1936, 3118; DR 1941, 1301; Weipert RGRK HGB § 138 Bem 34; Hueck, Das Recht der offenen Handelsgesellschaft 2. Aufl § 29 II 5 a ß).

Schlagworte: Abfindung des ausgeschiedenen Gesellschafters, Abfindung zum Verkehrswert