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BGH, Urteil vom 21. April 1975 – II ZR 2/73

§ 315 BGB, § 626 BGB

a) Eine GmbH kann beim wirtschaftlichen Niedergang ihres Betriebs ihrem Geschäftsführer aus wichtigem Grund kündigen, wenn für eine echte Geschäftsführertätigkeit in der vereinbarten Art kein Raum mehr ist.

b) Auch eine außerordentliche Kündigung kann mit einer Frist erklärt werden, wenn für den Gekündigten klar erkennbar ist, daß sie aus wichtigem Grund ausgesprochen wird.

c) Der Dienstberechtigte kann auch bei einem lebenslänglichen Anstellungsvertrag gehalten sein, auch bei einer Kündigung aus wichtigem Grund eine angemessene Frist einzuhalten.

d) Die Höhe einer von Fall zu Fall vereinbarten Tantieme ist nach billigem Ermessen zu bestimmen.

e) Dem Geschäftsführer einer GmbH kann ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung auch ohne besondere Abrede zustehen.

f) Entgegen der Ansicht der Revision brauchte das Berufungsgericht auch kein Gewicht auf die Behauptung des Klägers zu legen, die alleinige Gesellschafterin der Beklagten habe im Sommer 1969 Äußerungen getan, aus denen zu schließen sei, daß sie ihm gegenüber ihren Verpflichtungen nicht mehr habe nachkommen wollen. Für die Frage nach der Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung ist allein entscheidend, ob der Wunsch der Inhaberin, das Dienstverhältnis mit dem Kläger zu beenden, tatsächlich durch einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 BGB gerechtfertigt war. Die Feststellung, Würdigung und Abwägung aller hierfür maßgebenden Umstände ist Aufgabe des Tatrichters (BGH, Urt. v. 30. 11. 61 – II ZR 137/60, WM 1962, 201 zu 4; Urt. v. 28. 4. 60 – VII ZR 215/59, LM BGB § 626Bitte wählen Sie ein Schlagwort:
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BGB § 626
Nr. 10 zu I). Das ihm damit eingeräumte Ermessen hat das Berufungsgericht weder überschritten, noch hat es wesentliche Tatsachen außer acht gelassen, indem es der Beklagten mit Rücksicht auf den wirtschaftlichen Niedergang ihres Betriebs einen wichtigen Kündigungsgrund zugebilligt hat.

Schlagworte: Außerordentliche Kündigung des Anstellungsvertrages, Beurteilung durch Tatrichter, Geschäftspolitische Gründe, Kündigungsgrund, Verbleibende Dauer des Anstellungsvertrags, wirtschaft, Wirtschaftlicher Niedergang des Unternehmens