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BGH, Urteil vom 21. April 1994 – II ZR 65/93

§ 43 GmbHG, § 54 Abs 3 GmbHG, § 823 Abs 1 BGB, § 823 Abs 2 BGB, § 826 BGB, § 263 StGB, § 266 StGB

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Haftung des Geschäftsführers
nach GmbHG § 43 ist auch dann in Betracht zu ziehen, wenn die Bestellung als Geschäftsführer nicht ins Handelsregister eingetragen wurde. Auch auf den Abschluß eines Anstellungsvertrages kommt es nicht an.

Schlagworte: Anstellungsvertrag, Bestellung zum Geschäftsführer, Eintragung Handelsregister, Geschäftsführer, Haftung nach § 43 GmbHG, Innenhaftung, Passivlegitimation