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BGH, Urteil vom 21. April 1997 – II ZR 317/95

HGB § 319

a) Beratung ist die Abgabe oder Erörterung von Empfehlungen durch sachverständige Personen im Hinblick auf künftige Entscheidungen des Ratsuchenden.

b) Beratung eines Auftraggebers in wirtschaftlichen und steuerlichen Angelegenheiten ist mit einer Abschlussprüfung durch denselben Wirtschaftsprüfer grundsätzlich vereinbar; sie kann jedoch nach Art und Umfang im Einzelfall eine unzulässige Mitwirkung iSd § 319 Abs. 2 Nr. 5 HGB darstellen.

c) Zur unzulässigen Mitwirkung wird die Beratung im Regelfall erst dann, wenn sie über die Darstellung von Alternativen im Sinne der Entscheidungshilfe hinausgeht, insbesondere der Berater selbst anstelle des Mandanten eine unternehmerische Entscheidung in Bezug auf den zu überprüfenden Jahresabschluss trifft.

Schlagworte: Abschlussprüfer, Handelsrecht, Jahresabschluss